2G-Regel gilt nicht für Spielzeugläden in Bayern

Spielzeugläden in Bayern dienen genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der Deckung des täglichen Bedarfs und unterliegen damit auch nicht der 2G-Regel. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Bayern in München am 17.12.2021 entschieden. Denn für Kinder hätten Spielzeugläden – zumal in der Weihnachtszeit – mindestens dieselbe Bedeutung wie für Erwachsene Bücher, Schnittblumen und Gartengeräte, erklärten die Richterinnen und Richter. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

Eilantrag als unzulässig abgelehnt

Die Staatsregierung hatte Anfang Dezember verfügt, dass im bayerischen Einzelhandel nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben. Ausgenommen wurden Ladengeschäfte "zur Deckung des täglichen Bedarfs". Wie der VGH gestern mitteilte, hatte der Inhaber eines Spielwarengeschäfts einen Eilantrag hiergegen gestellt. Die Richter lehnten den Eilantrag als unzulässig ab – aber nur, weil der Kläger gar nicht betroffen sei.

Spielzeugläden gar nicht von 2G-Regelung erfasst

Denn die Staatsregierung hatte als Ausnahmen von der 2G-Regel einerseits Läden der eindeutig notwendigen Grundversorgung wie Lebensmittelgeschäfte und Apotheken aufgezählt – andererseits aber auch Buch- und Blumenläden, Gartenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe, die eindeutig nicht zur täglich notwendigen Grundversorgung gehören. Für Kinder aber hätten Spielzeugläden mindestens dieselbe Bedeutung wie für Erwachsene Bücher, Schnittblumen und Gartengeräte, so der VGH nun. Wie wichtig und dringlich ein täglicher Bedarf sein müsse, damit das Geschäft nicht der 2G-Vorschrift unterliegt, sei weder dem Verordnungstext noch der Begründung zu entnehmen.

BVS fordert Ende von 2G im Einzelhandel

Der Bundesverband des Spielwaren-Einzelhandels (BVS) in Köln begrüßte die Entscheidung und forderte ein Ende von 2G im Einzelhandel in ganz Deutschland. Weitere Spielwarenhändler in anderen Bundesländern prüften jetzt, ebenfalls Klage einzureichen. 2G und Lockdowns im Einzelhandel seien "ein Irrweg", sagte BVS-Geschäftsführer Steffen Kahnt. Händler würden aus rein symbolischen Gründen in ihrer umsatzstärksten Zeit benachteiligt. So erwirtschafteten etwa Spielwarenhändler im Weihnachtsgeschäft normalerweise 40% ihres Jahresumsatzes.

VGH München, Beschluss vom 17.12.2020 - 20 NE 21.3012

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2021 (dpa).