15-km-Regel in Bayern vorläufig außer Vollzug
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Die aktuell geltende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in FFP2-Qualität beim Einkaufen oder bei der Benutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs ist nach Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden. Sehr wohl zu beanstanden sei aber das Verbot touristischer Tagesausflüge (15-km-Regel), weil die Regelung zu unbestimmt sei.

VGH bestätigt FFP2-Maskenpflicht in Bayern

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Bestätigung der FFP2-Maskenpflicht damit begründet, dass FFP2-Masken voraussichtlich einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz gegenüber medizinischen oder sogenannten Community-Masken böten. Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken. Gesundheitsgefährdungen seien insbesondere wegen der regelmäßig begrenzten zeitlichen Tragedauer nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken zumutbar. Offengelassen hat der Senat die Frage, ob aus der Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken sozialhilferechtliche Ansprüche für Bedürftige entstehen können.

15-km-Regel außer Vollzug gesetzt – Regelung ist zu unbestimmt

Das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner sogenannter Hotspots (§ 25 Abs. 1 S. 1 der 11. BayIfSMV) hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit dem Eilantrag eines anderen Antragstellers stattgegeben. Das Verbot verstoße aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Die textliche Festlegung eines 15-km-Umkreises sei nicht deutlich und anschaulich genug. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kam es deswegen im Eilverfahren nicht mehr an.

Einreisesperren für touristische Tagesausflüge weiter möglich

Im Hinblick auf die vom Antragsteller ebenfalls angegriffene Befugnis der betroffenen Kommunen, eine Einreisesperre für Ziele touristischer Tagesausflüge anzuordnen (§ 25 Abs. 1 S. 4 11. BayIfSMV) hat der Senat den Eilantrag dagegen abgelehnt.

VGH München, Beschluss vom 26.01.2021 - 20 NE 21.171

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2021.