Testpflicht für Pflegeheim-Mitarbeiter in Bayern gekippt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat die Pflicht zu engmaschigen Corona-Tests und zur Beobachtung für Beschäftigte in Pflege- und Altenheimen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Von Donnerstag an sind diese Regelung damit zunächst ausgesetzt, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Einen weiteren Eilantrag einer Privatperson gegen die Testpflicht für Besucher hat es dagegen abgelehnt.

Beschäftigte bayerischer Pflegeheime unter Beobachtung

Nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stehen die Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen unter Beobachtung und müssen sich mindestens dreimal wöchentlich auf das Corona-Virus testen lassen. Mit der Beobachtung können für das Personal im Einzelfall weitreichende Grundrechtseingriffe, insbesondere Untersuchungspflichten verbunden sein. Hiergegen wandte sich die bereits gegen das Coronavirus geimpfte Pflegedienstleiterin eines Seniorenzentrums aus Unterfranken mit einem Eilantrag.

VGH setzt Maßnahme außer Vollzug

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Regelungen nunmehr mit allgemeiner Wirkung zum 04.03.2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Eine behördliche Beobachtung setze nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht bestehe bei den Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen nicht ohne Weiteres.

Eilantrag gegen Testpflicht für Besucher zurückgewiesen

Abgelehnt hat das Gericht dagegen den Eilantrag einer Privatperson, die sich gegen die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests für Besucher gewandt hatte. Die Pflicht sei derzeit voraussichtlich rechtmäßig, weil sie die Aufrechterhaltung wichtiger Sozialkontakte ermögliche und der Isolation der Bewohner vorbeuge. Der mit der Testung verbundene Aufwand sei den Besuchern angesichts dessen zumutbar. Dies gelte auch, wenn die Bewohner der Einrichtung bereits weitgehend geimpft seien, weil es immer noch ungeimpfte Bewohner und Pflegekräfte gebe und über die Wirksamkeit der Impfung jedenfalls derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen. Solange nicht eindeutig erkennbar sei, dass durch das Impfprogramm das Infektionsgeschehen unter Kontrolle sei, sei die Testpflicht auch bei regional niedrigen Infektionszahlen gerechtfertigt. Gegen die Beschlüsse des Senats gibt es keine Rechtsmittel.

VGH München, Beschluss vom 02.03.2021 - 20 NE 21.353

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2021 (ergänzt durch Material der dpa).