Abstrakt vorstellbare, theoretisch denkbare Auswirkung nicht maßgeblich
Das VG hat nach Auffassung des VGH ohne Rechtsfehler einen möglichen Einfluss der von der Klägerin geltend gemachten Wahlfehler auf das Ergebnis des ersten und des zweiten Wahlgangs verneint. Dabei sei entscheidend, ob nach der Lebenserfahrung und den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und greifbar nahe Möglichkeit bestehe, dass der Wahlfehler Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es nicht auf die abstrakt vorstellbare, theoretisch denkbare Auswirkung der gerügten Wahlfehler an.
Beeinflussung des Wahlergebnisses auszuschließen
Die Auffassung des VG, angesichts der deutlichen Ergebnisse des ersten und zweiten Wahlgangs sei eine Beeinflussung des Wahlergebnisses auszuschließen, da die Klägerin als unabhängige Bewerberin in Freiburg von keiner größeren Partei oder Wählergruppe unterstützt und in der Öffentlichkeit als landesweit bei vielzähligen Wahlen ohne jeden Erfolg auftretende Bürgermeisterkandidatin wahrgenommen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Da bereits die Ausführungen des VG zur Erheblichkeit eines Wahlfehlers die Klagabweisung selbstständig tragen würden, komme es auf das weitere Zulassungsvorbringen zur Prozessfähigkeit der Klägerin, die das VG verneint habe, nicht an. Die jetzt ergangenen Beschlüsse sind unanfechtbar.