CDU-Wahlvorschläge zurückgewiesen
Beide CDU-Wahlvorschläge waren zunächst vom Gemeindewahlausschuss zugelassen worden. Später beschloss der Wahlausschuss die Zurückweisung der Wahlvorschläge, da die Kandidatenaufstellung nicht von in den beiden Teilorten wählbaren Parteimitgliedern unterzeichnet war.
VG gab Eilantrag statt
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte fest, dass die Widersprüche der CDU-Kandidaten hiergegen (Antragsteller) aufschiebende Wirkung haben, und untersagte der Stadt Calw (Antragsgegnerin) die Durchführung der für den 26.05.2019 angesetzten Ortschaftsratswahlen in Altburg und Stammheim ohne Berücksichtigung der Wahlvorschläge der CDU. Dagegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein.
VGH verneint Rechtsschutzbedürfnis - Berücksichtigung der Wahlvorschläge unmöglich
Die Beschwerde hatte Erfolg. Der VGH hat die Beschlüsse des VG aufgehoben und die Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag. Denn mit ihrem prozessualen Vorgehen könnten die Antragsteller ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Es sei zum einen tatsächlich wie rechtlich unmöglich, die Ortschaftswahl mit dem Wahlvorschlag der Antragsteller durchzuführen.
Rechtzeitige Bekanntmachung ausgeschlossen
Dem steht laut VGH bereits § 8 Abs. 5 KomWG Bad.-Württ. entgegen. Nach dieser Vorschrift seien zugelassene Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Die Antragsgegnerin sei aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr dazu im Stande, den Wahlvorschlag der Antragsteller unter Einhaltung dieser Frist bekanntzumachen.
Briefwahlunterlagen ohne Wahlvorschlag versandt
Unabhängig davon habe die Antragsgegnerin am 13.05.2019 bereits die Briefwahlunterlagen ohne den Wahlvorschlag der Antragsteller versandt, so der VGH weiter. Es sei daher ausgeschlossen, dass die Wahl in gesetzeskonformer Weise unter Berücksichtigung des Wahlvorschlags der CDU durchgeführt werde.
Stadt kann Wahl nicht absagen
Die Antragsgegnerin sei auch nicht dazu in der Lage, die Wahl abzusagen. Für eine dahingehende Entscheidung sei nur das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig.
Antragsteller können Wahl nachträglich anfechten
Der VGH weist darauf hin, dass den Antragstellern durch die Ablehnung ihrer Eilrechtsanträge als unzulässig effektiver Rechtsschutz nicht verwehrt wird. Es bleibe ihnen unbenommen, den hierfür gesetzlich vorgesehenen Weg zu beschreiten, also die Wahl nachträglich anzufechten.