Häufung von Beschwerden durch einen Beschwerdeführer steht deren Erfassung entgegen
Der Lärmschutzbeauftragte erfasst in seinem Jahresbericht die Gesamtzahl aller eingegangenen Beschwerden und weist diese als Summe aus. Jedoch werden ab dem Berichtsjahr 2010 in der im Jahresbericht enthaltenen Fluglärmstatistik – die die Beschwerden unter anderem nach Herkunft, Hauptbeschwerdegrund und Häufigkeit aufschlüsselt – Beschwerden von Beschwerdeführern, die mehr als 5% der Gesamtbeschwerden vortragen, nicht mehr berücksichtigt. Diese Beschwerdeführer erhalten durch den Lärmschutzbeauftragten zwar eine Information über die Behandlung ihrer Beschwerden. Das Verkehrsministerium des Landes (Beklagter) will durch die Nichtberücksichtigung solcher zahlreich erhobenen Beschwerden in der Fluglärmstatistik jedoch eine statistische Verzerrung vermeiden.
VG Stuttgart verneint subjektives Recht des Klägers auf Berücksichtigung seiner Beschwerden
Der Kläger sieht seine Fluglärmbeschwerden nicht genügend berücksichtigt und sich daher in seinen Rechten verletzt. Er hat daher Klage zum VG Stuttgart auf Verurteilung des Beklagten erhoben, künftig auch diejenigen Beschwerden in der Fluglärmstatistik des Flughafens Stuttgart statistisch zu berücksichtigen und zu erfassen, die von ihm stammen, wenn sie zahlenmäßig mehr als 5% aller Beschwerden ausmachen. Das VG hat die Klage abgewiesen, da der Kläger kein subjektives Recht auf Berücksichtigung seiner Beschwerden habe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
VGH sieht kein Recht auf bestimmte statistische Erfassung einer Petition
Der VGH hat den Zulassungsantrag abgelehnt, womit das Urteil des VG rechtskräftig ist. Gründe, die Berufung zuzulassen, lägen nicht vor, so der VGH. Aus dem Petitionsgrundrecht des Art. 17 GG folge nur ein Recht des Einzelnen darauf, dass seine Beschwerde entgegengenommen und sachlich geprüft sowie ihm die Art ihrer Erledigung schriftlich mitgeteilt werde. Weitergehende Ansprüche begründe das Petitionsrecht nicht. Insbesondere ergebe sich aus ihm kein Recht auf eine bestimmte Art der statistischen Erfassung seiner Petition. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Nichtaufnahme einer Beschwerde in eine Statistik auch nicht mit dem Fall vergleichbar, dass eine Beschwerde gar nicht entgegengenommen werde. Denn die Mitteilung an einen Beschwerdeführer, wie seine Beschwerde behandelt worden sei, setze gerade voraus und zeige, dass sie entgegengenommen worden sei. Auch aus dem Demokratieprinzip folge kein Recht auf eine bestimmte statistische Erfassung einer Petition, da dieses als objektives Staatsprinzip insoweit keine Rechte des einzelnen Staatsbürgers begründe.