Keine Täuschung über Gemeinnützigkeit der Sammlung mehr
Die für die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 KrWG geltend gemachten Gründe lägen sämtlich nicht vor, führt der VGH aus. So sei das Unternehmen nicht unzuverlässig, weil jedenfalls durch die inzwischen gewählte Beschriftung der Sammelcontainer nicht (mehr) der irrige Eindruck einer Gemeinnützigkeit der Sammlung erweckt werde.
Verwertungswege ausreichend dargelegt
Weiter fehle es auch nicht an ausreichenden Darlegungen des Unternehmens zu den Verwertungswegen, so der VGH weiter. Selbst wenn man hier noch weitere Präzisierungen für erforderlich halten wollte, hätte das Landratsamt vor einem gänzlichen Verbot der Sammlung zunächst mildere ordnungsrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen ergreifen müssen, was hier aber nicht geschehen sei.
Kein Schutz des Landkreises vor gewerblicher Konkurrenz
Ohne Erfolg berufe sich das Landratsamt auch darauf, dass die gewerbliche Sammlung unzulässig sei, da im Entsorgungsgebiet durch den Landkreis in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien gesammelt und verwertet würden. Der Landkreis sei gegen die private Konkurrenz durch das klagende Unternehmen rechtlich nicht geschützt.
Kommunaler Entsorgungsträger kam später als gewerblicher Sammler
Ein solcher Schutz komme nämlich nicht in Betracht, so das Gericht, wenn – wie hier und anders als in den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen – der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Bereich der Alttextilien erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (01.06.2012) gegründet worden sei und im Anschluss daran seine Sammeltätigkeit aufgenommen habe, während bislang Alttextilien im Entsorgungsgebiet ausschließlich von gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlungen erfasst worden seien.
Strukturplanung für öffentlich-rechtliche Entsorgung fehlte
Denn bei einer solchen Konstellation habe es zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer Strukturplanung des öffentlich-rechtlichen Entsorgers gefehlt, die durch gewerbliche Sammler hätte beeinträchtigt werden können, so das Gericht.