Baggersee befindet sich innerhalb eines Naturschutzgebietes
Bei dem Grötzinger Baggersee handelt es sich um einen inmitten eines Bruchwalds gelegenen See, der bei der Ausbaggerung von Kies und Sand entstand. Der insgesamt etwa 35 ha große und bis zu 17 Meter tiefe See befindet sich mit seinem nordöstlichen Teil innerhalb des FFH-Gebiets "Kinzig-Murg-Rinne zwischen Bruchsal und Karlsruhe“ sowie des Naturschutzgebiets "Weingartener Moor - Bruchwald Grötzingen“.
Tauchsportverein wendet sich gegen Einschränkungen
Die im Stadtteil Hagsfeld wohnende Antragstellerin ist aktive Sporttaucherin und Vorsitzende eines Tauchsportvereins. Sie wendet sich gegen die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) am 19.05.2015 beschlossene Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen, die das Tauchen mit Atemgeräten räumlich, zeitlich und dem Umfang nach beschränkt. Die Antragstellerin macht geltend, die in der Verordnung enthaltenen Regelungen schränkten das Tauchen im Grötzinger Baggersee drastisch und ohne rechtfertigenden Grund und stärker als andere Nutzungen ein.
Normenkontrollantrag erfolgreich
In seinem Normenkontrollurteil erklärt der Dritte Senat die Beschränkungen des Tauchens in den Zonen B und C auf maximal sechs Taucher am Tag, das Wintertauchverbot in der Zeit vom 01.11. bis 30.04. eines jeden Jahres sowie das Nachttauchverbot für die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang für rechtswidrig und daher unwirksam. Die Begrenzung der Zahl der Taucher auf nur sechs pro Tag komme einem generellen Tauchverbot in den Zonen B und C nahe und sei daher unverhältnismäßig, so der VGH.
Beschränkung nicht gerechtfertigt
Der südwestliche Teil des Sees sei mit Ausnahme zusammen 2 ha großer Bereiche vor den in dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten genannten negativen Auswirkungen des Tauchens vollumfänglich geschützt. Eine Rechtfertigung, zur Wahrung der Naturschutzbelange das Tauchen in den ohnehin nur knapp bemessenen Bereichen, in denen das Tauchen im See gestattet sei, durch die Begrenzung auf nur sechs Taucher pro Tag in einem erheblichen Maße zusätzlich einzuschränken, sei nicht zu erkennen, heißt es in dem Urteil weiter. Das gelte umso mehr, als in der Verordnung das in der Zone D zulässige Befahren mit Booten ohne eigene Triebkraft sowohl zahlenmäßig als auch zeitlich in keiner Weise eingeschränkt werde.
VGH: Tauchen weniger störend als erlaubter Segelweettbewerb
Denn zulässig sei danach sogar die Veranstaltung von Segelwettbewerben, wie sie schon in der Vergangenheit stattgefunden hätten und bei denen sich bis zu 16 Boote gleichzeitig auf dem Wasser befänden. Außer Frage stehe, dass durch die Benutzung der Zone D durch Segler und Surfer zumindest Wasservögel nicht nur unerheblich und nicht nur kurzfristig gestört würden. Jedenfalls was Wasservögel betreffe, fielen die von Tauchern ausgehenden Störungen im Vergleich dazu deutlich weniger ins Gewicht.
Winter- und Nachttauchverbot auch nicht verhältnismäßig
Auch das Winter- und Nachttauchverbot seien unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Es sei unklar, weshalb es angesichts des Umstands, dass das Tauchen nur in einem 2 ha großen Bereich des insgesamt 35 ha großen Sees erlaubt ist, erforderlich sei, auch in diesem eng umrissenen Bereich das Tauchen zusätzlich zeitlichen Einschränkungen zum Schutz von Fischen und Wasservögeln zu unterwerfen, obwohl sowohl bei Nacht als auch in den Wintermonaten ohnehin nur mit einer geringeren Zahl von Tauchern zu rechnen sei. Dem eingeholten Gutachten könne dazu nichts entnommen werden.