VGH Mannheim: Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße ist Sondernutzung

Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist keine Straßenkunst und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Das hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 22.05.2019 entschieden. Die Richter argumentierten, es handele sich bei dem Angebot des Antragstellers eher um eine Dienstleistung als um eine künstlerische Tätigkeit (Az.: 5 S 2592/18).

Antragsteller sieht sich als Künstler

Der Antragsteller wollte im öffentlichen Straßenraum der Stadt Freiburg für Passanten Tarotkarten legen, sei es unter Verwendung eines kleinen Klapptischs und zweier Klappstühle, sei es schlicht mit einem Pappschild auf der Straße sitzend. Er meinte, diese Tätigkeit sei nach dem "Merkblatt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen“ der Stadt Freiburg als Straßenkunst erlaubnisfrei zulässig.

BVerwG: Grundsatzentscheidung zu Straßenkunst

Insbesondere in den achtziger Jahren war die Frage, ob Straßenkunst erlaubnisfrei ist oder einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, rechtlich und gesellschaftlich sehr umstritten. Im Jahr 1989 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der grundrechtliche Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 GG nicht dazu zwingt, Straßenkunst erlaubnisfrei zu gestatten (Urteil vom 09.11.1989, NJW 1990, 2011). Laut BVerwG besteht aber in aller Regel ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass durch die straßenkünstlerische Darbietung weder die geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer, noch das Recht auf Anliegergebrauch, noch der Schutz der Gesundheit durch erhebliche Geräuschimmissionen ernstlich beeinträchtigt werden.

VGH gibt Stadt Freiburg Recht

Die Stadt Freiburg hat im Februar 2004 mit ihrem Merkblatt Straßenkunst und Straßenmusik unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Der auf vorläufige Feststellung der Erlaubnisfreiheit gerichtete Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb beim Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Nach Auffassung des für das Straßenrecht zuständigen Fünften Senats des VGH fehlt es an einem Anspruch auf eine solche Anordnung.

Tarotkartenlegen erlaubnispflichtige Sondernutzung

Die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit falle nicht unter den straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil sie nicht in erster Linie der Ortsveränderung diene, so der VGH. Es sei auch keine Widmung der öffentlichen Straßen der Stadt Freiburg dahingehend ersichtlich, dass Tarotkartenlegen dem Gemeingebrauch zugeschlagen werde. Ferner sei nicht erkennbar, dass Tarotkartenlegen auf öffentlichen Straßen der Stadt Freiburg ortsüblich sei. Damit handele es sich bei der vom Antragsteller begehrten Nutzung um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.

Tätigkeit des Antragstellers als Dienstleistung qualifiziert

Die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit des Tarotkartenlegens sei auch nicht durch das "Merkblatt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen“ der Stadt Freiburg im praktischen Ergebnis erlaubnisfrei gestellt worden. Denn Straßenkunst in diesem Sinne - und nur diese werde erlaubnisfrei gestellt -  liege nur vor, wenn die Tätigkeit unter den Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG falle. Dies sei hier nicht der Fall, da schon nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller eine künstlerische Tätigkeit ausüben wolle. Vielmehr spreche alles dafür, dass er im öffentlichen Straßenraum lediglich eine Dienstleistung anbiete.

VGH Mannheim, Beschluss vom 22.05.2019 - 5 S 2592/18

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2019.