Tanz um die goldene Hantel

Die Schließung von Fitnessstudios durch die baden-württembergische Corona-Verordnung scheitert nicht an der Glaubensfreiheit: Die "Kirche des Bizeps" ist laut Verwaltungsgerichtshof Mannheim eine Religionsparodie und wird nicht von Art. 4 GG geschützt. Grenze der Kreativität sei für Anwälte auch bei einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in eigener Sache die Wahrheitspflicht als Organ der Rechtspflege. 

Nachlassende Fitness

Der Kult um den Körper wird oft als eine Art Ersatzreligion gesehen. Mit seinem Vorgehen gegen die CoronaVO des Landes Baden-Württemberg ging ein Rechtsanwalt noch einen Schritt weiter: Er sei praktizierendes Mitglied der "anerkannten Glaubensgemeinschaft `Kirche des Bizeps´". Durch die Schließung seines Fitnessstudios werde er an seiner Religionsausübung gehindert, da er dort keine religiösen Rituale – wie das Hantelstemmen – mehr durchführen könne. Seine nachlassende Fitness bringe ihn in die Gefahr eines Rauswurfs; er werde nicht mehr als vollwertiges Mitglied anerkannt. Die Verordnung basiere auf "aktionistischer Willkür" und auf "undifferenzierten Totalverboten".

Lediglich Religionsparodie

Der VGH wies den Antrag mit Beschluss vom 26.02.2021 zurück. Er wertete die Verordnung nicht als "evident rechtswidrig". Vielmehr sei der Erlass aufgrund der Infektionszahlen zum Schutz der Bevölkerung zulässig. Ob dies auch bei Kollision mit zentralen religiösen Glaubenssätzen der Fall gewesen wäre, musste das Gericht nicht entscheiden. Die Mannheimer Richter betonten zwar, dass der Staat sich bei der Bewertung religiöser Überzeugungen zurückhalten muss. Anhaltspunkte für einen religiösen Hintergrund der "Kirche des Bizeps" lägen indes nicht vor. Die Glaubenssätze seien auf den Kraftsport umgemünzte Parodien christlicher und jüdischer Lehren. Exemplarisch zitieren sie  den "Papyrus #9": "Und als der Herr an den Kabelzug trat, wandte er sich noch einmal an seine Jünger: `So wie vom Leberkäs, sollt ihr euch auch von mir eine dicke Scheibe abschneiden.' Dann hob er Gewicht von ochsenhaften Ausmaßen." Am Rande wiesen die Richter den Anwalt darauf hin, dass er auch in eigener Sache als Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO, bei der Wahrheit bleiben müsse.

VGH Mannheim, Beschluss vom 26.02.2021 - 1 S 550/21

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 10. März 2021.