Eilanträge gegen Quarantäne-Pflicht nach Einreise aus ausländischen Risikogebieten
Die baden-württembergische Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) bestimmt, dass Personen, die aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem - vom Robert-Koch-Institut festgelegten - ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von zehn Tagen abzusondern. Die Dauer dieser Quarantäne verkürzt sich ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn ein negativer Coronatest vorgelegt wird. Die Antragsteller, die ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung auf Mallorca, in Österreich beziehungsweise in den V.A.E. besitzen und/oder nutzen, begehrten mit ihren Eilanträgen die Außervollzugsetzung der Verordnung.
VGH: Einreise aus Risiko-Ausland erhebliche Gefahr für Corona-Verbreitung
Der VGH hat die Eilanträge abgelehnt. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Pflicht zur Quarantäne an die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet anzuknüpfen. Denn die Einreise aus anderen Ländern mit einem erheblichen Infektionsgeschehen stelle eine bedeutende Gefahrenquelle für eine Weiterverbreitung des Coronavirus in Deutschland dar. Dies hätten die Erfahrungen dieses Sommers gezeigt, in dem von Rückkehrern aus ausländischen Risikogebieten erhebliche Eintragungen des SARS-CoV-2-Virus nach Deutschland ausgegangen seien.
Keine Ungleichbehandlung gegenüber innerdeutschen Reisen
Die Pflicht zur Quarantäne nach Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet sei auch nicht im Hinblick auf die auch in Deutschland hohen und zum Teil höheren Infektionszahlen als in ausgewiesenen Risikogebieten zu beanstanden. Der in Deutschland angeordnete Lockdown light schränke die gesamte Mobilität, auch den Reiseverkehr innerhalb der Bundesrepublik massiv ein. Die ergriffenen Maßnahmen seien Teil des aktuellen Gesamtkonzepts zur Pandemiebekämpfung, zum Schutz der Bevölkerung vor individuellen Gesundheitsgefahren sowie der Vermeidung der Überlastung des gesamten Gesundheitswesens. Sie beträfen alle Personen, die sich im Bundesgebiet aufhielten, und zielten darauf, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Der Normgeber könne diese Beschränkungen des öffentlichen Lebens und individueller Freiheiten allerdings nur für seinen territorialen Hoheitsbereich treffen. Auf Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Ausland habe er hingegen keinen Einfluss. Für den Verordnungsgeber sei nicht nachprüfbar, welchen Infektionsrisiken Einreisende ausgesetzt gewesen seien. Daher sei die Quarantänepflicht gerechtfertigt und keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu innerdeutschen Reisen.
Quarantäne wurde bewusst in Kauf genommen
Im Fall der in den V.A.E. weilenden Informatikerin komme hinzu, dass sie sich Mitte November und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne bereits gegolten habe und die V.A.E. als Risikogebiet eingestuft gewesen seien, zu einem Flug dorthin entschieden und die damit verbundenen Konsequenzen bewusst selbst in Kauf genommen habe.