VGH Mannheim: Rechtsbehelfsbelehrung in Asylbescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unrichtig

Die Rechtsbehelfsbelehrung, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ablehnenden Asylbescheiden regelmäßig beifügt, ist "unrichtig" im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Folge, dass die Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Urteil vom 18.04.2017 entschieden. Die Formulierung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" müsse, sei irreführend und erschwere die Rechtsverfolgung (Az.: A 9 S 333/17).

VGH: Klage war mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht verfristet

Laut VGH war die Klage in dem zu entscheidenden Asylrechtsstreit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der nach dem Asylgesetz maßgeblichen Frist von einer Woche erhoben worden war. Denn diese Frist werde nur im Fall einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung in Gang gesetzt. Da die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung jedoch unrichtig erteilt worden sei, sei die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig gewesen. Diese Frist habe der Kläger eingehalten.

Irreführende Formulierung in Belehrung erschwert Rechtsverfolgung

Der VGH erläutert, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO sei, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Die dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung beinhalte eine solche Unrichtigkeit. Denn dort heiße es unter anderem, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" müsse. Aufgrund dieser Formulierung sei die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden müsse und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Dies stehe aber in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne, so der VGH. Mit der Regelung solle dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum Gericht vorziehe. Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwere dem Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise.

Berufung im Ergebnis aber ohne Erfolg

Im Ergebnis hat der VGH die Berufung dennoch zurückgewiesen. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.

VGH Mannheim, Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17

Redaktion beck-aktuell, 25. April 2017.