Pflicht zur Kontrolle von Impf- und Genesenenausweisen in Baden-Württemberg rechtmäßig

Ein Einzelhandelsunternehmen ist mit einem Eilantrag gegen die in der Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg verankerte Pflicht zur Kontrolle von Impf- und Genesenenausweisen gescheitert. Als Ermächtigungsgrundlage könne bis zum 19.03.2022 § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG herangezogen werden. Die Kontrollpflicht sei angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens auch verhältnismäßig.

Eilantrag gegen Pflicht zur Kontrolle von Impf- und Genesenenausweisen

Die Antragstellerin, ein Einzelhandelsunternehmen, betreibt in Baden-Württemberg mehrere Filialen im Textileinzelhandel. Sie wandte sich mit einem Eilantrag gegen §§ 6 Abs. 1, 6a der Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 23.12.2021 (enthalten auch in der neuen Fassung), die den Einzelhandel und andere Leistungserbringer verpflichten, für den Zugang zu ihren Geschäften Impf- und Genesenennachweise und Ausweisdokumente zu kontrollieren. Sie machte geltend, für die Kontrollpflicht fehle es an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Die Kontrollpflicht sei auch unverhältnismäßig. Für sie entstehe ein erheblicher zusätzlicher personeller Aufwand. Aufgrund der fortschreitenden Zuspitzung der gesellschaftlichen Konflikte in der Corona-Pandemie seien ihre Mitarbeiter auch erheblichen Gefährdungen bei den Kontrollen ausgesetzt.

VGH: Ausreichende Ermächtigungsgrundlage gegeben

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Bis zum 19.03.2022 bestehe für die Kontrollpflicht voraussichtlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Nachdem der Bundestag die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht verlängert habe, könne die Kontrollpflicht nicht auf § 28a Abs. 1 IfSG gestützt werden. Eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage ergebe sich aber jedenfalls aus § 28a Abs. 9 IfSG in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG. Nach § 28 Abs. 9 IfSG blieben die Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 19.03.2022 für Schutzmaßnahmen anwendbar, die bis zum 25.11.2021 in Kraft getreten seien. Dies sei hier der Fall. Denn die Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 23.11.2021 habe die derzeit bestehenden Kontrollpflichten bereits enthalten.

Gesundheitsschutz überwiegt angesichts aktuellen Infektionsgeschehens

Die Kontrollpflichten sind laut VGH auch verhältnismäßig. Sie führten für die betroffenen Betriebe zwar zu einem erheblichen Mehraufwand. Folglich sei in einer Vielzahl von Fällen mit einer finanziellen Mehrbelastung der Unternehmen zu rechnen. In die Abwägung einzustellen sei auch, dass die Kontrollsituation zu Konflikten und Gefährdungen der Mitarbeiter der zur Kontrolle verpflichteten Betriebe führen könne. Demgegenüber stünden aber die vom Antragsgegner mit den angefochtenen Vorschriften verfolgten Infektionsschutzbelange. Das Infektionsgeschehen sei immer noch sehr stark ausgeprägt und derzeit von stark ansteigenden Infektionszahlen gekennzeichnet. Der hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung ziehe unvermeidlich schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle nach sich. Die Situation auf den Intensivstationen bleibe weiterhin sehr angespannt. Ohne Kontrollpflichten verlören Nachweisverpflichtungen und Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen sehr erheblich an Wirksamkeit. Daher wäre bei einem Verzicht auf Kontrollen nicht auszuschließen, sondern in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang zu erwarten, dass durch den Zugang nicht-immunisierter Personen zum Einzelhandel das Infektionsgeschehen deutlich verstärkt würde.

Stichprobenartige Kontrolle genügt nicht

Die Annahme, dass dies auch bei einer nur stichprobenartigen Kontrolle - die die Antragstellerin der Sache nach für ausreichend halte - zu befürchten wäre, sei plausibel. Auch die Erwägung des Antragsgegners, dass bei einer nur stichprobenartigen Kontrolle das Konfliktpotenzial bei Kontrollen deutlich größer sein könnte, erscheine dem Senat nachvollziehbar. Insgesamt rechtfertige daher der vom Antragsgegner bezweckte Gesundheitsschutz der Bevölkerung als Rechtsgut von überragender Bedeutung die für die Antragstellerin und vergleichbare Betriebe eintretenden Belastungen.

VGH Mannheim, Beschluss vom 11.01.2022 - 1 S 3805/21

Redaktion beck-aktuell, 14. Januar 2022.