Geld für zwölf Stunden Mehrarbeit ausgezahlt
Die Klägerin, eine an einem Gymnasium mit einer Quote von 13/25 teilzeitbeschäftigte Studienrätin, nahm vom 21.07.2014 bis 25.07.2014 gemeinsam mit einem vollzeitbeschäftigten Kollegen an einer Klassenfahrt nach Berlin teil. Auf ihren Antrag auf "gehaltsanteilige Vergütung von Mehrarbeit" beziehungsweise "Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden (MAU)" wegen der Vollzeitbeschäftigung während der Klassenfahrt zahlte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) 628,68 Euro für zwölf Stunden Mehrarbeit aus.
Ausgezahlte Vergütung zurückgefordert
Nachdem das Regierungspräsidium die Personalräte informiert hatte, die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung stelle rechtlich "keine MAU" dar, forderte das LBV von der Klägerin die ausbezahlte Vergütung für zwölf Stunden zurück. Auf ihren Widerspruch reduzierte das LBV wegen Mitverschuldens des Dienstherrn (30%) den Rückzahlungsbetrag auf 440,08 Euro.
VG: Lediglich Anspruch auf innerschulischen Ausgleich
Die hiergegen von der Lehrerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.09.2019 ab. Der Klägerin sei Vergütung für zwölf Stunden "zuviel gezahlt" worden, denn ihr stehe weder aus § 8 LBesG (sie habe auch während der Klassenfahrt nur einen 13/25-Besoldungsanspruch gehabt) noch aus § 67 Abs. 3 LBG (es liege schon keine "Mehrarbeit" vor; zudem fehle es an einer entsprechenden "Anordnung oder Genehmigung") ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei Klassenfahrten zu. Vielmehr habe sie einen Anspruch auf innerschulischen Ausgleich durch geringere Heranziehung zu Lehrerdienstleistungen in anderen Bereichen oder der Teilnahme etwa nur an jeder zweiten Klassenfahrt. Gegen dieses Urteil hat sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung an den VGH gewandt.
VGH: Teilnahme an Klassenfahrt grundsätzlich keine "Mehrarbeit"
Der VGH hat die Berufung nicht zugelassen und das Urteil in der Sache bestätigt. Zwar bedeute die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers an einer Klassenfahrt für ihn auch beamtenrechtlich durchaus gegebenenfalls einen "24-Stunden-Dienst", weshalb insoweit beispielsweise Dienstunfallschutz bestehe. Die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt gehöre dennoch auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst und stelle damit im Rechtssinne grundsätzlich keine "Mehrarbeit" dar.
Teilzeitquote bei Übertragung von Lehrerarbeit zu berücksichtigen
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte hätten Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Die Schulleitung müsse der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit Rechnung tragen oder aber einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben gewähren. Auch bei unter rein wochenarbeitszeitlicher Betrachtung überobligatorischer Dienstleistung entstehe hingegen grundsätzlich kein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn. Auch stelle die Anordnung oder Genehmigung einer regulären, im Lehrplan oder üblicherweise vorgesehenen Klassenfahrt durch die Schulleitung grundsätzlich keine Anordnung oder Genehmigung von "Mehrarbeit" dar.
Dienstpflichten eines Lehrers gehen weit über Unterrichtsverpflichtungen hinaus
Die Klägerin beachte in ihrer Argumentation nicht hinreichend, unterstreicht der VGH, dass aus den Besonderheiten des Lehrerberufes folge, dass regelmäßig nur die Unterrichtsverpflichtungen konkret festgelegt würden, obwohl die Dienstpflichten einer Lehrkraft weit darüber hinausgingen. Der Gesetzgeber gehe dabei zulässigerweise pauschalierend davon aus, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund zwölf Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspreche (derzeit 1.804 Stunden). Auch vor diesem Hintergrund sei klar, dass eine Tätigkeit, die über die Unterrichtsverpflichtung hinaus gehe, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehöre, dienstrechtlich grundsätzlich nicht als "Mehrarbeit" bewertet werden könne.