Testpflicht an baden-württembergischen Schulen bestätigt

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat die Eilanträge mehrerer Kinder gegen die landesweit angeordnete Testpflicht an Schulen abgelehnt. Die Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht sei gegenwärtig voraussichtlich verhältnismäßig, so die Einschätzung der Richter. Sie verweisen auf die weiterhin sehr hohe Gefährdungslage.

Testpflicht – keine Präsenzpflicht

§ 14b Abs. 12 CoronaVO bestimmt seit dem 19.04.2021 für alle Schulen in Baden-Württemberg, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht und der Notbetreuung für Schüler nur noch möglich ist, wenn sie einen Nachweis einer negativen Testung auf das Coronavirus vorweisen können. Die Präsenzpflicht ist in Baden-Württemberg weiterhin ausgesetzt. Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos anzeigen.

Eilrechtsschutz begehrt 

Gegen § 14b Abs. 12 CoronaVO wandten sich zwei Kinder im Alter von 8 und 13 Jahren und ihre Mutter (Az.: 1 S 1204/21) sowie ein Grundschulkind mit seiner Mutter, die Lehrerin an einem Gymnasium ist (Az.: 1 S 1340/21). Sie machten jeweils geltend, die Testpflicht greife rechtswidrig in ihre Rechte ein.

VGH weist Eilanträge ab

Der VGH Mannheim hat die Anträge abgelehnt. Die Anträge der Kinder in beiden Verfahren seien unbegründet. Eine regelmäßige Testung im Schulkontext könne dazu führen, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus entweder gar nicht in die Schule eingetragen oder aber schnell erkannt, infizierte Personen rasch isoliert und so Infektionsketten unterbrochen würden, stellt das Gericht dazu fest.

Tests zur Eigenanwendung zugelassen

Die Eignung der Testpflicht werde nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Corona-Schnelltest jeweils nur eine Momentaufnahme sei. Die zur Verfügung gestellten Schnelltests seien vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte auch zur Eigenanwendung zugelassen und erfüllten klare Anforderungen an Verlässlichkeit und Gebrauchstauglichkeit. Mindestkriterien für die Zulassung sei eine Sensitivität (Erkennung Erkrankter) von 80% und eine Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei Gesunden) von mindestens 97%.

Test durch Fachpersonal möglich

Auch das Argument, dass Tests nicht für Kinderhände geeignet seien, dass Kinder sich verletzen könnten, dass die gesundheitsgefährdenden Bestandteile der Testkits schädlich für die Kinder seien und außerdem fachgerecht als Biomüll entsorgt werden müssten, ließ das Gericht nicht gelten. Denn Schüler könnten die Testung an einer anderen hierfür zugelassenen Stelle, wie zum Beispiel Haus- und Facharztpraxen, Apotheken und kommunalen Testzentren, durch eigens geschultes Fachpersonal vornehmen lassen. Die Gefahr, dass Kinder sich bei der Testung verletzen könnten oder die Bestandteile des Tests nicht fachgerecht entsorgt würden, werde so minimiert, so der VGH. Dessen ungeachtet bestehe für Grundschüler die ausdrückliche Möglichkeit, einen Test zuhause durch die Sorgeberechtigten durchführen zu lassen.

Antrag der Lehrerin unbegründet

Auch der Antrag der Lehrerin im Verfahren 1 S 1340/21 sei unbegründet, so der VGH weiter. Soweit sie vortrage, sie sei gar nicht ausgebildet, ihre Schüler bei der Vornahme der Schnelltests zu überwachen und sorge sich vor Folgeschäden und Haftungsfragen, dringe sie hiermit nicht durch. Die angefochtene Vorschrift verpflichte sie nicht unmittelbar, die Testungen vorzunehmen. Dies obliege nach § 14b Abs. 11 Satz 2 CoronaVO der Organisationsgewalt der Schulleitung.

Mutter nicht beschwert

Der Antrag der Mutter (Az.: 1 S 1204/21) sei bereits unzulässig. Sie sei nicht Adressatin der Testpflicht in § 14b Abs. 12 CoronaVO, da sie weder eine der in der Vorschrift genannten Einrichtungen (Schulen) besuche noch in ihnen tätig sei. Sie sei daher von vornherein nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.

VGH Mannheim, Beschluss vom 29.04.2021 - 1 S 1204/21

Redaktion beck-aktuell, 5. Mai 2021.