Konstanz: Nächtliches Musikverbot bestätigt, Spielverbot außer Vollzug

Während das nächtliche Musikverbot in der Polizeiverordnung der Stadt Konstanz in Vollzug bleibt, hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim das in der Verordnung ebenfalls enthaltene nächtliche Spielverbot in einem Normenkontrolleilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt. Es spreche einiges dafür, dass das Spielverbot zu weit gefasst sei, weil unklar sei, welche Arten von Spielen umfasst sein sollen.

Polizeiverordnung sieht nächtliches Musik- und Spielverbot vor

Sechs Konstanzer stellten einen Normenkontrolleilantrag gegen die bis zum 04.10.2021 befristete "Polizeiverordnung 2021 über ein nächtliches Musik- und Spielverbot im öffentlichen Raum". Diese sieht zum einen ein grundsätzliches Verbot des nächtlichen Betriebs unter anderem von Rundfunkgeräten, Bluetooth-Lautsprechern und Musikinstrumenten vor. Zum anderen enthält sie ein grundsätzliches Verbot von Spielen inklusive Partyspielen wie etwa Trinkspielen.

VGH: Gesundheitsschutz spricht für Musikverbot

Der VGH hat den Antrag zum Musikverbot abgelehnt. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache wären zwar offen, der Gesundheitsschutz spreche aber dafür, dass ein solcher Antrag unbegründet wäre. Durch laute Musik in der Zeit der Nachtruhe könnten Gefährdungen der Gesundheit der Anwohner eintreten. Der damit verbundene Eingriff sei auch verhältnismäßig. Der Eingriff sei vergleichsweise geringfügig, da das Abspielen von Musik auf anderen, vom Verbot nicht erfassten öffentlichen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin möglich sei. Offen sei allerdings, ob auch in den Vororten sowie für das Spielen von Musikinstrumenten eine polizeirechtlich relevante Gefahrenlage bestehe. Gleichwohl sieht der VGH keinen Anlass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn es sei nicht erkennbar, dass die Antragsteller in den Vororten zur Nachtzeit Musik hören oder dass sie nachts Musikinstrumente spielen wollten.

Spielverbot wohl zu weit gefasst

Das Spielverbot hat der VGH hingegen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen diese Vorschrift seien zwar ebenfalls offen. Es sprächen aber gute Gründe dafür, dass ein solcher Antrag begründet wäre. Denn das Verbot beschränke sich nicht auf Trinkspiele, die zu Störungen der Nachtruhe geführt hätten, sondern erfasse der Formulierung nach Spiele jeder Art (zum Beispiel auch Karten-, Würfel- und Brettspiele).

VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.2021 - 1 S 1894/21

Redaktion beck-aktuell, 6. August 2021.