Eilantrag gegen Betriebsverbot für Hundesalons
Die baden-württembergische Corona-Verordnung verbietet den Betrieb von Hundesalons und Hundefriseurläden. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag. Sie trug vor, in ihrem Salon fänden keine einen Infektionsweg begründenden Kontakte zwischen Menschen statt. Sie habe bereits im März 2020 einen "Schleusenbetrieb" zur Übergabe der Tiere eingerichtet, der einen direkten Kontakt zwischen ihr und den Kunden verhindere. Die Bezahlung erfolge auf Rechnung oder über andere Wege des kontaktlosen Zahlens. Termine würden mit Pufferzeit so vergeben, dass es keine Kontakte zwischen Kunden gebe.
VGH: Gleichbehandlung mit zulässigen Abholangeboten für den Einzelhandel geboten
Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Sachlage sei mittlerweile eine andere als Anfang Januar 2021, als ein Eilantrag eines anderen Hundesalons beim VGH erfolglos geblieben sei. Denn inzwischen seien für den geschlossenen Einzelhandel Abholangebote (Click&Collect) zugelassen. Vergleichbares Hundesalons nicht zu gestatten, verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher, im Infektionsschutz wurzelnder Grund dafür, Einzelhandelsbetrieben Vertriebsformen, die in der Art von "Click & Collect"-Angeboten weitgehend kontaktlos und ohne einen Kundenbesuch im Ladeninneren stattfänden, zu gestatten, Inhabern von Hundesalons und Hundefriseurbetrieben ähnliche Möglichkeiten zur Dienstleistungserbringung aber ausnahmslos zu verbieten, sei nicht erkennbar.
Haustiere keine Corona-Überträger
Insbesondere gingen das Robert-Koch-Institut und die Bundesregierung gegenwärtig übereinstimmend davon aus, dass es bisher keine Hinweise darauf gebe, dass Haustiere das neuartige Coronavirus übertragen könnten. Bei der Übertragung des Virus sei der Kontakt von Mensch zu Mensch ausschlaggebend. Das unterscheide Hundefrisiersalons auch von Friseurbetrieben für Menschen, die weiterhin ausnahmslos geschlossen sind.