Sachverhalt
Der PFA 1.3a umfasst einen Teil der parallel zur Autobahn A 8 verlaufenden Neubaustrecke (NBS) der Bahn entlang des Flughafens Stuttgart, einen neuen Tiefbahnhof für den Zugverkehr auf der NBS am Flughafen (Station NBS), den Flughafentunnel als Zubringer sowie als Folgemaßnahme die Umgestaltung der Anschlussstelle Plieningen der A 8. Diese Planung war ursprünglich Gegenstand des umfassenderen PFA 1.3, der nach einem Erörterungstermin im Herbst 2014 in die beiden Abschnitte 1.3a und 1.3b aufgespalten wurde. Der verbleibende PFA 1.3b mit der Zuführung der Gäubahn über die Rohrer Kurve, derFlughafenkurve und einer Erweiterung der Station Terminal am Flughafen ist Gegenstand eines noch laufenden Planfeststellungsverfahrens. Die Straßenplanung "Südumgehung Plieningen“ umfasst die Verlegung der L 1204 mit Lückenschluss im Zuge der L 1192 entlang der NBS.
VGH: Planung enthält Abwägungsmangel
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Klagen der Schutzgemeinschaft Filder e. V. und des Naturschutzbunds Deutschland (NABU) e. V. zum Teil stattgegeben. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) habe es versäumt, die mit dem Vorhaben "Südumgehung Plieningen“ verbundenen Vorteile und die nachteiligen Auswirkungen dieses Vorhabens auf Belange der Umwelt unabhängig vom Eisenbahnvorhaben gegeneinander abzuwägen.
Straßenbauvorhaben war selbstständig abzuwägen
Das EBA habe bei seiner Abwägung verkannt, dass es sich bei dem Straßenbauvorhaben - trotz seiner verfahrensrechtlichen Verbindung mit dem Eisenbahnvorhaben in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren - um ein selbstständiges Vorhaben handele, dessen Vor- und Nachteile gesondert abzuwägen seien. Insoweit halte der Senat an seiner in zwei vorangegangenen Eilverfahren vorläufig vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung nicht mehr fest. Die fehlende selbstständige Abwägung müsse die Behörde nachholen und hierfür gegebenenfalls konkret ermitteln, mit welchen Entlastungswirkungen die Fertigstellung der Südumgehung für Plieningen verbunden wäre. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass dem Eisenbahn-Bundesamt entsprechende Erhebungen vorgelegen hätten.
Abwägungsfehler ist umweltbezogen
Da dieser Abwägungsmangel umweltbezogen sei, seien die Klagen ungeachtet dessen, dass für die Straßenplanung keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen sei, teilweise begründet. Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes über Einschränkungen der gerichtlichen Kontrolle bei Klagen von Umweltvereinigungen stünden dem nicht entgegen. Denn diese Bestimmungen seien im Lichte der sich aus der Aarhus-Konvention ergebenden Verpflichtung über den Zugang zu Gerichten so auszulegen, dass die klagenden Umweltvereinigungen zumindest die Verletzung umweltbezogener Vorschriften mit Erfolg geltend machen könnten. Dieser erhebliche Abwägungsfehler könne allerdings in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.
Planfeststellung darüber hinaus nicht zu beanstanden
Im Übrigen leide der Planfeststellungsbeschluss, insbesondere in Bezug auf das im Vordergrund stehende Eisenbahnvorhaben, weder unter einem beachtlichen Verfahrensfehler noch unter einem materiellen Mangel. Die Eisenbahnplanung sei aus verkehrspolitischer und städtebaulicher Zielsetzung gerechtfertigt. Ihre Finanzierung sei hinreichend gesichert. Die in Teilen ungeklärten Einzelheiten der Finanzierung und die nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt gewordenen Kostensteigerungen seien nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren. Das Eisenbahn-Bundesamt habe sich auch hinreichend mit Alternativen sowohl zum Gesamtprojekt Stuttgart 21 als auch zu kleinräumigen Alternativen im Filderraum auseinandergesetzt und diese vertretbar verworfen. Der VGH hat in beiden Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.