Kein Flüchtlingsschutz für syrische Militärdienst-Entzieher

Syrischen Asylbewerbern, die aus Furcht davor, zum Militärdienst in die syrische Armee oder zu Milizen eingezogen zu werden, ihr Heimatland verlassen haben, kann nicht allein deshalb der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim in drei Verfahren entschieden und anders lautende Urteile der Vorinstanz geändert.

VGH versagt Flüchtlingsstatus

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den Klägern wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs sogenannten subsidiären Schutz gewährt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte ihnen demgegenüber den weitergehenden Flüchtlingsschutz zuerkannt. Auf die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BAMF, hat der VGH diese Urteile nunmehr geändert und die auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gerichteten Klagen jeweils abgewiesen.

Verweis auf EuGH-Urteil

Zur Begründung hat der VGH im Wesentlichen ausgeführt, dass er die rechtlichen Vorgaben eines in einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen EuGH-Urteils (BeckRS 2020, 31285) übernehme. Danach könne einer Person aus der Gruppe der einfachen Militärdienst-Entzieher aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nur dann zuerkannt werden, wenn in einer Einzelfallprüfung, gestützt auf entsprechende Erkenntnisquellen, eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe feststellbar sei.

Individuell gefahrerhöhende Umstände erforderlich

Bei einem einfachen Militärdienst-Entzieher bedürfe es dazu besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände, so der VGH. Ohne solche Umstände sei aktuell schon eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Die vom EuGH formulierte "starke Vermutung" einer politischen Verfolgung bei tatsächlich anzunehmender Militärdienstverweigerung müsse auf Grundlage aktueller Erkenntnismittel als widerlegt angesehen werden, stellte der VGH fest.

Anschluss an OVG-Rechtsprechung

Der VGH Mannheim hat sich damit im Ergebnis der kürzlich ergangenen Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen in Münster (BeckRS 2021, 7611) und des OVG Niedersachsen in Lüneburg angeschlossen. Der VGH hat die Revision jeweils nicht zugelassen.

VGH Mannheim, Urteil vom 04.05.2021 - A 4 S 468/21

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2021.