Die satzungsmäßige Festlegung eines Eigenanteils bei den notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreises Tübingen ist nicht zu beanstanden. Es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim am 16.07.2019 und hat damit einen Normenkontrollantrag sowie auch eine Berufungsklage betroffener Eltern zurückgewiesen (Az.: 9 S 2679/18 und 9 S 1221/18).
VGH: Kostenfreie Schülerbeförderung nicht durch höherrangiges Recht vorgeschrieben
Nach Auffassung des Vorsitzenden Richters Andreas Roth kann ein Anspruch auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung weder dem nationalen Verfassungsrecht noch dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte noch der UN-Kinderrechtskonvention entnommen werden. Auch der Höhe nach begegne die Eigenanteilsregelung keinen rechtlichen Bedenken.
Berufungsklage auf kostenfreie Schülerbeförderung unzulässig
Der VGH hat außerdem die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen, mit dem dieses eine gegen den Landkreis Tübingen gerichtete Klage mit dem Ziel der Kostenfreiheit der Schülerbeförderung abgewiesen hatte. Die Klage sei bereits unzulässig, da sie zu einer Umgehung des Verfahrens der Normenkontrolle nach § 47 VwGO führe.
VGH Mannheim, Urteil vom 16.07.2019 - 9 S 2679/18
Redaktion beck-aktuell, 17. Juli 2019 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
VG Würzburg, Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten, BeckRS 2017, 123048
VG Regensburg, Schülerbeförderung, Gymnasium, Schulweg, Kostenfreiheit, BeckRS 2015, 43348
VG Augsburg, Schulwegkosten, BeckRS 2014, 48280
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VG Koblenz: Kreis muss, Schülerbeförderungskosten nach Streit über Länge des zumutbaren Weges übernehmen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 17.03.2017, becklink 2006104