Gemeindesatzungen: Tücken der öffentlichen Bekanntmachung im Internet

Will eine Gemeinde eine Satzung im Internet bekanntmachen, gilt es einiges zu beachten, sonst ist die Satzung unwirksam. So erging es der Stadt Breisach mit einer Satzung, weil sich nicht schon auf ihrer "Startseite" der Bereich Ortsrecht fand und die Satzungsdatei nicht qualifiziert signiert war.

Die Anforderungen an öffentliche Bekanntmachungen von Gemeindesatzungen im Internet regelt § 1 Abs. 2 der Verordnung des baden-württembergischen Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO). Diese Voraussetzungen sah der VGH Mannheim in einem Normenkontrollverfahren, in dem es um die Wirksamkeit einer Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Breisach am Rhein ging, nicht erfüllt. Er erklärte die Änderungssatzung daher für unwirksam (Urteil vom 27.02.2024 - 2 S 518/23).

Der 2. Senat des VGH konkretisiert in seiner Entscheidung, dass "Startseite" diejenige Internetseite der Gemeinde meine, deren Adresse sie in ihrer Satzung über die öffentliche Bekanntmachung angegeben habe. Auf dieser Startseite müsse der Bereich der öffentlichen Bekanntmachungen für den Bürger erkennbar sein. Bei der Stadt Breisach am Rhein habe der Nutzer unter der angegebenen Internetadresse aber nur zwischen den Rubriken "Urlaubsregion Breisach am Rhein" und "Leben & Arbeiten Breisach am Rhein" wählen können. Letztere habe zur Seite der Stadtverwaltung weitergeleitet, auf der dann die öffentlichen Bekanntmachungen verlinkt gewesen seien.

Gegen die Bekanntmachungsregeln habe die Stadt auch dadurch verstoßen, dass sie die Datei der bekanntzumachenden Satzung nicht qualifiziert signiert habe. Die qualifizierte elektronische Signatur sichere öffentliche Bekanntmachungen gegen Verfälschungen und gewährleiste als Ersatz für ein gedrucktes Amtsblatt die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht – fehle sie, sei die Satzung unwirksam. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Die Stadt kann dagegen Beschwerde zum BVerwG einlegen.

VGH Mannheim, Urteil vom 27.02.2024 - 2 S 518/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 18. März 2024.