Öffnung eines Seniorencafés für Geimpfte und Genesene
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schlägt im Streit um die Öffnung eines Cafés in einem Seniorenzentrum einen Vergleich zugunsten gegen SARS-CoV-2-Virus Geimpfter und bereits Genesener vor. So soll der Betrieb des Cafés in dem Zentrum für Bewohnende und Mitarbeitende, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus überstanden haben und nicht mehr infektiös sind, wiederaufgenommen werden dürfen.

VGH lässt auch für Geimpfte und Genesene kein gastronomisches Angebot zu

Die Betreiberin eines Seniorenzentrums im Landkreis Lörrach hatte beim Verwaltungsgericht und VGH erfolglos für die Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 2 Coronaverordnung (CoronaVO) der Landesregierung geklagt. Sie begehrte die Wiedergestattung ihres - durch die CoronaVO untersagten - gastronomischen Angebots ausschließlich für Bewohner und Mitarbeiter der Einrichtung, die einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronaviurs SARS-CoV-2 vorweisen könnten oder von einer COVID-19 Infektion nachweislich genesen seien.

VGH: Gefahr einer Ansteckung durch Geimpfte und Genesene noch ungeklärt

Zur Ablehnung des Antrags führte der VGH mit Beschluss vom 18.03.2021 aus, nach dem derzeitigen Stand der virologischen und epidemiologischen Forschung sei es nicht zu beanstanden, dass Geimpfte oder Genesene weiterhin infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unterworfen seien. Es sei derzeit wissenschaftlich nicht ausreichend aufgeklärt, ob diese Personengruppen das SARS-CoV-2-Virus weitergeben könnten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die begehrte Ausnahmegenehmigung vom grundsätzlichen Betriebsverbot für Gastronomiebetriebe nicht erteilt habe (BeckRS 2021, 5184).

Maßnahmen nach wissenschaftlicher Klärung gegebenenfalls anzupassen

Der VGH stellte weiter fest, dass für den Fall, dass in der Zukunft belastbare wissenschaftliche Aussagen zur Klärung der Fragen der Transmission vorliegen sollten, gerade auch die Landesregierung als Verordnungsgeber umgehend gehalten sein werde, diese auszuwerten und gegebenenfalls durch angepasste Maßgaben in der CoronaVO umzusetzen.

Betreiberin des Seniorenzentrums erhebt Anhörungsrüge

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des VGH vom 18.03. Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, der VGH habe Vorbringen übergangen. Der Antragsgegner ist der Anhörungsrüge entgegengetreten. Über die Anhörungsrüge ist noch nicht entschieden.

Vergleichsvorschlag des VGH: Café soll für Geimpfte und Genesene wieder öffnen dürfen

Im Anhörungsrügeverfahren hat der VGH den Beteiligten nun einen Vergleichsvorschlag gemacht. Danach gestattet der Antragsgegner der Antragstellerin, den Betrieb ihres Cafés als Gemeinschaftsraum mit Zugangsmöglichkeiten ausschließlich für Bewohnende und Mitarbeitende, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus überstanden haben und nicht mehr infektiös sind, wiederaufzunehmen.

Verweis auf neue Feststellungen des Robert Koch-Instituts

Zur Begründung des Vergleichsvorschlags verweist der VGH auf ein Schreiben des Präsidenten des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 31.03.2021 an das Bundesgesundheitsministerium. Darin heiße es, nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand sei das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft worden seien, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Aus Public Health-Sicht erscheine das Risiko einer Virusübertragung durch Impfung nach gegenwärtigem Kenntnisstand in dem Maße reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung wahrscheinlich keine wesentliche Rolle mehr spielten. Das RKI habe zudem mittlerweile seine Bewertung der Wirksamkeit der Impfungen modifiziert. In seiner im Zeitpunkt des Beschlusses vom 18.03.2021 aktuellen Bewertung sei es als zurzeit noch unsicher bezeichnet worden, in welchem Maße auch Geimpfte nach Kontakt mit dem Erreger diesen vorübergehend noch in sich tragen und andere Personen anstecken könnten. In der aktuellen Bewertung vom 01.04.2021 (unter FAQ, COVID-19 und Impfen, "Warum sollten auch COVID-19-geimpfte Personen die Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin beachten?") heiße es, auf Basis der bisher vorliegenden Daten sei anzunehmen, dass die Virusausscheidung bei nach vollständiger Impfung Infizierten stark reduziert und damit das Risiko einer Übertragung (Transmission) vermindert sei. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen nach Kontakt mit dem Virus trotz Impfung infiziert werden könnten und dabei das Virus SARS-CoV-2 ausschieden. Daher sollten, solange das Infektionsgeschehen noch so dynamisch sei wie zurzeit, alle Maßnahmen eingehalten werden, um die Pandemie zurückzudrängen und alle Menschen bestmöglich vor Ansteckung zu schützen. Daher sollten als Vorsichtsmaßnahmen - bis zum Vorliegen weiterer Studiendaten - auch Geimpfte die Infektionsschutzmaßnahmen beachten.

Danach nun Anspruch auf Ausnahmegenehmigung nun zu bejahen

Der VGH bewertet die Feststellungen des RKI dahin, dass Menschen nach Kontakt mit dem Virus trotz Impfung infiziert werden könnten und dabei das Virus SARS-CoV-2 ausschieden und daher als Vorsichtsmaßnahmen auch Geimpfte die Infektionsschutzmaßnahmen beachten sollten, dass die Virusausscheidung bei nach vollständiger Impfung Infizierten jedoch stark reduziert und damit das Risiko einer Transmission in einem Maße vermindert sei, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung wahrscheinlich keine wesentliche Rolle mehr spielten. Für die vorliegende Konstellation, dass eine Genehmigung nach § 20 Abs. 2 CoronaVO begehrt werde, den gastronomischen Betrieb eines Cafés als Gemeinschaftsraum einer Seniorenresidenz mit Zugangsmöglichkeiten ausschließlich für Bewohnende und Mitarbeitende zu gestatten, die gegen das SARS-CoV-2 geimpft seien oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 überstanden hätten und nicht mehr infektiös seien, dürften daher nach vorläufiger Einschätzung überwiegende Gründe dafür sprechen, dass aufgrund der geänderten Erkenntnislage des RKI ein Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung nun zu bejahen sei.

Im Anhörungsrügeverfahren können keine neuen Tatsachen eingebracht werden

Im Verfahren der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO könnten jedoch neue Tatsachen nicht geltend gemacht werden. Der VGH könne die neue Bewertung durch das RKI auch nicht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durch eine etwaige Abänderung seines Beschlusses von Amts wegen berücksichtigen. Denn der VGH sei nicht Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO. Aufgrund der geschilderten, geänderten Tatsachenlage und der gegebenen prozessrechtlichen Situation halte er daher den unterbreiteten Vergleich für sachgerecht. Der VGH hat die Beteiligten gebeten, sich bis Montag zum Vergleichsvorschlag zu äußern.

   

VGH Mannheim, Keine Angabe vom 06.04.2021

Redaktion beck-aktuell, 7. April 2021.