Fitness- und Tattoostudios bleiben in Baden-Württemberg vorerst geschlossen

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat Eilanträge eines Fitnessstudiobetreibers und des Inhabers eines Tattoostudios gegen die coronabedingte Untersagung ihres Betriebs abgelehnt. Das Verbot in der Corona-Landesverordnung sei angesichts einer bundesweiten 7-Tages-Inzidenz von über 50 voraussichtlich rechtmäßig. Ohne Belang sei, dass der Schwellenwert in Baden-Württemberg inzwischen unterschritten wird.

VGH: Verbot Teil "bundesweiter Abstimmung" Im Sinn des IfSG

Laut VGH sind die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für Betriebsschließungen gegenwärtig voraussichtlich erfüllt. Die 7-Tages-Inzidenz liege bundesweit über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. In einer solchen Konstellation seien "bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben" (§ 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG). Die Entscheidung der Landesregierung in der Corona-Verordnung, den Betrieb solcher Einrichtungen grundsätzlich zu untersagen, sei auch Teil einer solchen "bundesweiten Abstimmung". Denn die Landeregierung setze damit einen am 28.10.2020 in einer Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten, von ihr dort mitgetragenen Beschluss um.

Corona-Verordnung muss nicht regional differenzieren

Bei der Umsetzung einer solchen bundesweit einheitlichen Strategie in Landesrecht habe der Antragsgegner den ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers bei der Verabschiedung des § 28a IfSG im November 2020 berücksichtigen dürfen, dass "mögliche infektiologische Wechselwirkungen und Verstärkungen zwischen einzelnen Regionen" möglichst ausgeschlossen werden sollen. Daher bestehe gegenwärtig kein Anlass, bei der Schließung solcher Studios regional differenzierende Regelungen zu schaffen. Denn eine punktuelle Öffnung in einzelnen Kreisen führe zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und der Infektionsgefahren über die Kreisgrenzen hinaus.

Unterschreitung des Schwellenwerts in Baden-Württemberg ohne Belang 

Aus dem Umstand, dass die 7-Tages-Inzidenz von 50 im landesweiten Durchschnitt inzwischen unterschritten werde, folge nichts anderes. Dieser Umstand zwinge den Antragsgegner insbesondere nicht dazu, sich einer bundeseinheitlich abgestimmten Strategie zur Pandemiebekämpfung zu verweigern. Denn die Unterschreitung des auf den Landesdurchschnitt bezogenen Inzidenzschwellenwerts ändere nichts daran, dass der Anwendungsbereich von Satz 9 des § 28a Abs. 3 IfSG weiterhin eröffnet sei. Hinzu komme, dass der Schwellenwert im Land erst seit wenigen Tagen und bislang auch nur geringfügig unterschritten werde.

VGH Mannheim, Beschluss vom 19.02.2021 - 1 S 460/21

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2021.