VGH Mannheim erkennt syrischem Kurden und syrischem Palästinenser Flüchtlingseigenschaft zu

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 02.05.2017 in zwei von drei Fällen syrischen Asylantragstellern, einem Kurden und einem Palästinenser, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und damit die Urteile der ersten Instanz bestätigt (Az.: A 11 S 530/17 und A 11 S 562/17).

Revision nicht zugelassen

Die Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge blieb daher jeweils ohne Erfolg. Den Verfahrensbeteiligten ist am 05.05.2017 lediglich der Tenor der Urteile, das heißt jeweils der Entscheidungsausspruch ohne Entscheidungsgründe bekannt gegeben worden. Schriftliche Entscheidungsgründe liegen nach Angaben des VGH noch nicht vor. Die Revision hat der VGH nicht zugelassen.

Entscheidung über Asylantrag syrischer Christin steht noch aus

Im ebenfalls am 02.05.2017 verhandelten Fall einer christlichen Asylantragstellerin aus Syrien hat der 11. Senat des VGH noch nicht entschieden, sondern wegen noch bestehenden Aufklärungsbedarfs die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen (Az.: A 11 S 513/17).

VGH Mannheim - A 11 S 530/17

Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2017.

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