Deutlich höhere Bewohnerparkgebühren in Freiburg rechtmäßig

Die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren vom 14.12.2021 ist rechtmäßig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden und einen Normenkontrollantrag abgewiesen. Der VGH hat aber die Revision zugelassen. Nach der neuen Satzung sind deutlich höhere Gebühren zu zahlen, statt 30 bis zu 480 Euro jährlich.

Gebührensteigerung von 30 auf bis zu 480 Euro jährlich

Mit dieser Satzung wurde die Gebühr für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von vormals 30 Euro jährlich auf eine Gebühr angehoben, die sich - gestaffelt nach der Länge der Fahrzeuge - auf 240 Euro, 360 Euro oder 480 Euro im Jahr beläuft. Die Satzung sieht darüber hinaus Gebührenermäßigungen und -befreiungen für Schwerbehinderte sowie für Personen vor, die Sozialleistungen beziehen. Ein Freiburger Bürger, der Mitglied des Gemeinderat ist, erhob gegen die Satzung eine Normenkontrollklage.

VGH: Vorteilsausgleichung und Reduktion innerstädtischen Kfz-Verkehrs legitime Zwecke

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung formell und materiell rechtmäßig sei. Mit der Bewohnerparkgebühr werde neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, nämlich den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen, so die Mannheimer Richter. Daneben verfolge die Gebührenregelung mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG und zum Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels in zulässiger Weise und für den Gebührenschuldner ersichtlich den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.

Äquivalenzprinzip nicht verletzt

Auch verstoße die Gebührenbemessung nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Bewohnerparkgebührensatzung laut VGH nicht gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insoweit komme es nicht darauf an, mit welcher Steigerungsrate die Gebühr im Vergleich zur Vorgängerregelung erhöht worden sei. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil stehe. Für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gegeben sei, böten die Mietkosten für einen Dauerstellplatz im Parkhaus greifbare Anhaltspunkte, so der VGH.

Stellplatz im Parkhaus erheblich teurer

Zwar sei zu berücksichtigen, so das Gericht, dass den Kunden in Parkhäusern ein bestimmter, ggf. auch überdachter und überwachter Stellplatz zugewiesen sei, den ein Bewohnerparkausweis nicht vermittele. Auch befreie die Bewohnerparkgebühr lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren, sie schütze den Inhaber jedoch nicht vor notwendigen Abschleppmaßnahmen. Trotz dieser Unterschiede könne allerdings ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung jedenfalls ausgeschlossen werden, da sich die jährlichen Kosten für einen Stellplatz im Parkhaus in Freiburg - je nach Lage - auf bis zu 2.280 Euro im Jahr beliefen und damit mindestens auf das Doppelte bis hin zum fast Zehnfachen der Bewohnerparkgebühr.

Gebührenstaffelung sowie Ermäßigungen und Befreiungen nicht zu beanstanden

Auch die Festlegung der Fahrzeuglängen zur Staffelung der Gebühren sei in der Satzung nicht willkürlich, sondern in methodisch-systematischer Weise auf der Grundlage statistischer Daten über die Länge privater Kraftfahrzeuge in Freiburg erfolgt, so die VGH-Richter. Des weiteren sei auch die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personenkreise aus sozialen Gründen - auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip und den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG) - von dem Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers umfasst. Denn sie diene der Abmilderung der wirtschaftlichen Belastung finanziell weniger leistungsfähiger Personen und beruhe auf dem Gedanken, Schwerbehinderten, die bei typisierender Betrachtung auf ein Fahrzeug und eine Parkmöglichkeit in der Nähe ihrer Wohnung besonders angewiesen seien, einen Nachteilsausgleich zu gewähren.

VGH Mannheim, Urteil vom 14.12.2022 - 10 S 4004/20

Gitta Kharraz, 3. August 2022.

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