Starre Corona-Testpflicht in Schlachtbetrieben unverhältnismäßig
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© Hendrik Schmidt / dpa

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat am 30.07.2020 die in der baden-württembergischen "Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung" für große Betriebe geregelte Pflicht, alle Mitarbeiter zweimal pro Woche zu testen, ab dem 10.08.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die starre Pflicht zur Testung zweimal pro Woche sei unverhältnismäßig. Im Einzelfall müssten Ausnahmen möglich sein.

Testpflicht zweimal pro Woche in größeren Betrieben

Die baden-württembergische Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung bestimmt, dass in Betrieben, deren Betriebsstätte im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügt, alle Beschäftigten zweimal wöchentlich einer Testung auf den Coronavirus zu unterziehen sind (§ 4 Abs. 2) und dass die Organisation und Finanzierung dieser Testungen dem Betriebsinhaber obliegt (§ 4 Abs. 3). Hiergegen wandte sich ein im Regierungsbezirk Tübingen gelegener Schlachtbetrieb mit einem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO.

VGH: Reihentestungen sind "Schutzmaßnahmen"

Der Eilantrag hatte teilweise Erfolg. Der VGH hat die Pflicht, alle Beschäftigten zweimal wöchentlich zu testen ab dem 10.08.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes könne das Land durch Rechtsverordnung die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus treffen. Die Argumentation der Antragstellerin, die vorgeschriebenen Reihentestungen könnten schon begrifflich keine "Schutzmaßnahmen" im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sein, da es um Beschäftigte gehe, die keine Krankheitssymptome haben, treffe nicht zu. Denn Reihentestungen könnten dazu beitragen, in einer Gruppe von asymptomatischen Menschen Infektionen mit dem Coronavirus frühzeitig zu erkennen, und diese Personen bei Bedarf zu isolieren, um so die andernfalls drohende Weiterverbreitung des Virus zu verhindern.

Reihentestungen sind auch geeignet

Reihentestungen seien auch ein geeignetes Mittel. Zwar rate das Robert Koch Institut (RKI) von einer ungezielten Testung asymptomatischer Personen ab, insbesondere weil ein negatives Ergebnis, das lediglich eine Momentaufnahme darstelle, von unklarer Aussagekraft sei, und weil ein trügerisches Sicherheitsgefühl geschaffen werde. Allerdings weise das RKI auch darauf hin, dass es abweichend von dieser Regel in bestimmten Situationen sinnvoll sein könne, Personen ohne erkennbare Symptome zu testen.

Schlachtbetriebe sind Einrichtungen mit besonderen Infektionsgefahren

Das gelte vor allem für Einrichtungen mit besonderen Infektionsgefahren, weil viele, unter Umständen auch sehr vulnerable Personen dort regelmäßig zusammenkämen, vor Ort erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt seien und ein einzelner Infektionsherd deshalb in kurzer Zeit zu einer sehr schnellen, umfassenden und nicht mehr nachvollziehbaren Weiterverbreitung des Virus führen könne. Zu solchen Einrichtungen zählten Schlachtbetriebe aufgrund der Zahl der dort tätigen Personen, der aus lebensmittelhygienischen Gründen gebotenen Absenkung der Temperatur in den Betriebsstätten, der Schwere der körperlichen Arbeit, die zu einem erhöhten Aerosolausstoß führe, der hohen Fluktuation der vielfach durch Subunternehmer gestellten Mitarbeiter sowie teilweise zusätzlich deren Unterbringung in Sammelunterkünften.

Pflicht wegen Starrheit aber unverhältnismäßig

Der VGH moniert aber, dass die starre und einzelfallunabhängige Pflicht zur Testung zweimal pro Woche zu weitgehend sei. Denn ein die Betriebe weniger belastendes, aber ebenso geeignetes Mittel dürfte eine Vorschrift sein, die Reihentestungen grundsätzlich vorschreibe, den betroffenen Betreibern aber die Möglichkeit eröffne, bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von dieser Vorgabe für ihren Einzelfall zu beantragen. Denn es sei möglich, dass Betrieben der Nachweis gelinge, dass in ihrem Einzelfall ein spezifisches Hygienekonzept vorliege und tatsächlich umgesetzt werde, das es erlaube, auf eine anlasslose zweimal wöchentliche Testung von sämtlichen Beschäftigten teilweise zu verzichten.

Hygienekonzept kann im Einzelfall Ausnahme von Reihentestung rechtfertigen

Denkbar sei es beispielsweise, dass in einem Betrieb aufgrund eines Hygienekonzepts - das freilich selbst ein Mindestmaß an anlasslosen Testungen in den besonders gefährdeten Betriebsbereichen und beispielsweise für Urlaubsrückkehrer werde vorsehen müssen - und angesichts der individuellen baulichen und sonstigen Bedingungen sichergestellt sei, dass bestimmte Mitarbeiter etwa aus dem Verwaltungsbereich tatsächlich keinen Kontakt zu Beschäftigten aus den besonders infektionsgefährdeten Betriebsstätten hätten.

Kostentragungspflicht nicht zu beanstanden

Nicht zu beanstanden sei hingegen, dass der Betrieb die Organisation und Finanzierung der Testungen leisten müsse. Denn Kosten von Schutzmaßnahmen nach § 28 Infektionsschutzgesetz müsse grundsätzlich derjenige tragen, der zu den Schutzmaßnahmen verpflichtet werde.

VGH Mannheim, Beschluss vom 30.07.2020 - 1 S 2087/20

Redaktion beck-aktuell, 3. August 2020.