Einigung über Caféteria-Öffnung im Pflegeheim
Der Antragsgegner hatte zuvor eine Öffnungsgenehmigung für die auch von Außenstehenden genutzte Gastronomie abgelehnt, weil unklar sei, ob noch eine Übertragung auf und durch geimpfte Personen oder solche, die die Infektion überstanden haben, möglich sei. Seine Auffassung wurde im vorinstanzlichen Eilverfahren bestätigt. Nach dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof zustande gekommenen Vergleich gestattet der Antragsgegner der Antragstellerin, den Betrieb ihres Cafés als Gemeinschaftsraum mit Zugangsmöglichkeiten ausschließlich für Bewohner und Mitarbeiter, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus überstanden haben und nicht mehr infektiös sind, wiederaufzunehmen.
Anhörungsrüge und neue RKI-Einschätzung
Die Antragstellerin hatte gegen den ursprünglich ablehnenden Beschluss des VGH vom 18.03. Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, der VGH habe Vorbringen übergangen. Mitten im Verfahren änderte das Robert Koch-Institut (RKI) am 31.03.2021 seine Einschätzung zur entscheidungserheblichen Frage, ob bereits Geimpfte und Genesene das Corona-Virus weiter übertragen können. In dem Schreiben hieß es, aus Public Health-Sicht erscheine das Risiko einer Virusübertragung durch Impfung nach gegenwärtigem Kenntnisstand in dem Maße reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung wahrscheinlich keine wesentliche Rolle mehr spielten.
RKI ändert Einschätzung zur Wirksamkeit der Impfungen
Das RKI hatte zudem während des Verfahrens seine Bewertung der Wirksamkeit der Impfungen modifiziert. In seiner im Zeitpunkt des Beschlusses vom 18.03.2021 aktuellen Bewertung sei es als zurzeit noch unsicher bezeichnet worden, in welchem Maße auch Geimpfte nach Kontakt mit dem Erreger diesen vorübergehend noch in sich tragen und andere Personen anstecken könnten. In der aktuellen Bewertung vom 01.04.2021 heiße es, auf Basis der bisher vorliegenden Daten sei anzunehmen, dass die Virusausscheidung bei nach vollständiger Impfung Infizierten stark reduziert und damit das Risiko einer Übertragung (Transmission) vermindert sei. Der VGH bewertete die Feststellungen des RKI nunmehr so, dass für die vorliegende Konstellation nach vorläufiger Einschätzung überwiegende Gründe dafür sprechen, dass aufgrund der geänderten Erkenntnislage des RKI ein Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung nun zu bejahen sei.
Im Anhörungsrügeverfahren können keine neuen Tatsachen eingebracht werden
Im Verfahren der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO können jedoch keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden. Der VGH konnte die neue Bewertung durch das RKI auch nicht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durch eine etwaige Abänderung seines Beschlusses von Amts wegen berücksichtigen. Denn der VGH war nicht Gericht der Hauptsache im Sinn von § 80 Abs. 7 VwGO. Aufgrund der geschilderten, geänderten Tatsachenlage und der gegebenen prozessrechtlichen Situation hatte er daher den unterbreiteten Vergleich vorgeschlagen.