Vier Bundeswehrsoldaten wegen Beteiligung an demütigenden Aufnahmeritualen entlassen
Vier junge Männer, zwei Soldaten auf Zeit sowie zwei Freiwillig Wehrdienstleistende, wurden von der Bundeswehr wegen ihrer Beteiligung an sogenannten Taufen und Gefangenenspielen entlassen. Ihre gegen die Entlassungen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen ab. Die Soldaten beantragten anschließend die Zulassung der Berufung. Einer nahm seinen Zulassungsantrag zurück.
VGH bestätigt Entlassungen
Der VGH hat die drei verbliebenen Zulassungsanträge abgelehnt. Folterrituale seien objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt im Sinn eines gegenseitigen Vertrauens und der Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale trügen die generelle Gefahr des Ausartens in sich. Auch wenn sie mit harmlosen Inhalten begännen, bestünden Missbrauchsmöglichkeiten zu Lasten Einzelner, indem Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen und letztlich durch Misshandlung, Demütigung und entwürdigende Behandlung in ihren Grundrechten verletzt würden. Zutreffend habe das VG dargelegt, dass die Behandlung des "Täuflings" und des "Gefangenen" äußerlich an Folterszenen erinnere, die darauf gerichtet seien, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen.
Selbst bei Einverständnis der Betroffenen schwerwiegendes Fehlverhalten
Ob diese Rituale im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt worden seien und auch alle Beteiligten diese Behandlung als Spaß angesehen hätten, sei rechtlich unerheblich, so der VGH weiter. Denn jeder "Spaß" ende dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletze. Die Beteiligung an "Folterritualen" erweise sich daher, selbst wenn sie im allseitigen Einverständnis zwischen den Beteiligten als eine scherzhafte Form des Umgangs miteinander angesehen würden, schon wegen der Beeinträchtigung der Grundrechtssphäre des Betroffenen als schwerwiegendes Fehlverhalten. Solche kameradschaftswidrigen Handlungsweisen beträfen den militärischen Kernbereich, da sie den militärischen Zusammenhalt gefährden könnten.