Baden-Württemberg: Theorie-Fahrunterricht in Präsenz vorerst wieder erlaubt

Trotz weiterhin hoher Corona-Zahlen ist der theoretische Fahrschulunterricht in Baden-Württemberg ab sofort wieder in Präsenz möglich. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dem Eilantrag eines Fahrschulinhabers gegen die Beschränkung der theoretischen Fahrschulausbildung auf Online-Angebote in der Corona-Verordnung des Landes stattgegeben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

VGH: Beschluss sieht Öffnung von Fahr- und Flugschulen vor

Zur Begründung führt der 1. Senat in seinem Beschluss aus, dass die Regierungschefinnen und -chefs der Länder im Beschluss vom 03.03.2021 eine Öffnung von Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten vorgesehen hätten. Einzige Einschränkung sei die Maßgabe gewesen, dass für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden könne, ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder Selbsttest des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung sei. Die bundesweite Abstimmung vom 03.03.2021 sehe dagegen nicht vor, dass der Theorieunterricht in den genannten Schulen als Präsenzveranstaltung selbst bei Einhaltung der genannten Hygienevorgaben weiter bundesweit untersagt werden sollte. Die weit überwiegende Zahl der anderen Bundesländer habe den Beschluss mit Regelungen umgesetzt, die einen Theorieunterricht bei Einhaltung von Hygienevorgaben grundsätzlich auch in Präsenzformaten zuließen. Die Baden-Württembergische Landesregierung habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchen landesspezifischen Gründen sie von der bundesweiten Abstimmung abgewichen sei und weshalb sie gerade im Fahrschulbereich eine generelle, auch regional nicht differenzierende Regelung geschaffen habe, die Präsenzunterricht ausnahmslos ausschließe.

Landesregelung nicht mit Bundesrecht vereinbar

Zudem sei die streitgegenständliche Regelung, nach der die theoretische Fahrschulausbildung ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes stattfinden dürfe (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 Halbs. 2 CoronaVO), aller Voraussicht nach mit Bundesrecht, nämlich mit § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) nicht vereinbar. § 3 DV-FahrlG bestimmt, dass in den Fahrschulen und deren Zweigstellen der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden darf (Satz 1), und dass die Unterrichtsräume nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 der Durchführungsverordnung entsprechen müssen (Satz 2). Diese normiert unter anderem Mindestvorgaben für die Arbeitsfläche der Fahrschüler und Fahrlehrer sowie zur Ausstattung des Unterrichtsraums. Diesen Vorschriften dürfte die Annahme des Bundesverordnungsgebers zugrunde liegen, dass der Theorieunterricht zur Erlangung einer Fahrerlaubnis nur als Präsenzunterricht in den dafür ausgestatteten und jeweils eigens genehmigten Räumen der Fahrschule zulässig ist. Mit dieser bundesrechtlichen Vorschrift dürfte eine landesverordnungsrechtliche Vorschrift, die den Theorieunterricht nur als Online-Unterricht zulasse, voraussichtlich nicht zu vereinbaren sein.

VGH Mannheim, Beschluss vom 04.05.2021 - 1 S 1228/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Mai 2021.