Land und Stadt beriefen sich auf erfolgte Fortschreibung des Plans
Das Land und die Stadt Ludwigsburg hatten vorgetragen, mit der im September 2019 wirksam gewordenen zweiten Fortschreibung des Planes sei der Anspruch auf schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwerts von 40 Mikrogramm/Kubikmeter erfüllt, da die darin vorgesehenen Maßnahmen, zu denen insbesondere Dieselfahrverbote nicht gehörten, nach aus ihrer Sicht zutreffenden Prognosen zur Einhaltung des Grenzwertes ausreichten.
VGH: Auch fortgeschriebener Plan nicht ausreichend
Dieser Auffassung ist der VGH nicht gefolgt und hat das Land zu einer Neuplanung nach Maßgabe seiner Entscheidungsgründe verurteilt. Die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich, die der VGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.