Landesregierung hat noch kein (neues) IEKK beschlossen
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KSG Baden-Württemberg beschließt die Landesregierung im Jahr 2020 und danach alle fünf Jahre auf Basis von Monitoringberichten nach Anhörung von Verbänden und Vereinigungen ein integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept, das wesentliche Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes benennt. Das IEKK dient als Entscheidungsgrundlage der Landesregierung für das Erreichen der Klimaschutzziele (vgl. § 6 Abs. 3 KSG Baden-Württemberg). Das IEKK ist bisher von der Landesregierung weder im Jahr 2020 noch danach beschlossen worden. Es liegt derzeit nur ein bereits 2014 nach den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften beschlossenes IEKK vor. Hiergegen hat ein deutschlandweit tätiger Umweltverband geklagt. Er forderte das beklagte Land zunächst im September 2021 auf, ein den Klimaschutzzielen genügendes IEKK zu beschließen. Im November 2021 erhob er sodann die vorliegende, auf Befolgung der gesetzlichen Verpflichtung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KSG Baden-Württemberg gerichtete Klage.
VGH Mannheim gibt Klage statt - Revision nicht zugelassen
Dieser Klage hat der VGH Mannheim im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 10.11.2022 entsprochen. Das Land Baden-Württemberg wurde verurteilt, das in § 6 KSG Baden-Württemberg vorgesehene IEKK zu beschließen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Das beklagte Land kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.