In künftigem SC-Freiburg-Stadion abends vorläufig keine Bundesligaspiele

Im zukünftigen Stadion des FC Freiburg wird es abends vorläufig keine Bundesligaspiele geben. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit unanfechtbarem Beschluss vom 20.08.2002 entschieden hat, müssen wegen des Lärmschutzes die vorschriftsmäßigen Ruhezeiten eingehalten werden. Etwas anderes gelte nur für besondere Ereignisse wie etwa Pokal- oder Champions-League-Spiele.

VGH erlaubt vorläufig nur Bundesligaspiele außerhalb der Ruhezeiten

Demnach sind vorläufig nur Bundesligaspiele zulässig, die im Wesentlichen außerhalb der Ruhezeiten nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (täglich 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und sonntags 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) stattfinden sollen. Dies gilt laut VGH auch dann, wenn sie eventuell unwesentlich in diese Ruhezeiten hineinreichen sollten. 

Wichtige Pokalspiele auch außerhalb der Ruhezeiten möglich

Darüber hinaus dürfen laut VGH Spiele im Rahmen des DFB-Pokals, der UEFA Europa League und der UEFA Champions League durchgeführt werden, die im Wesentlichen in den genannten Ruhezeiten stattfinden und gegebenenfalls in die Nachtzeit (ab 22.00 Uhr) hineinreichen. 

Regelmäßiger Spielbetrieb muss Lärmschutz beachten – Bundesliga keine seltenen Ereignisse

Dagegen seien Bundesligaspiele und Vorbereitungsspiele, die im Wesentlichen in den Ruhezeiten stattfinden oder in die Nachtzeit hineinreichen, vorläufig unzulässig. Zur Begründung führt der VGH aus, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei davon auszugehen, dass die erteilte Baugenehmigung hinsichtlich dieser Fußballspiele voraussichtlich die Rechte der in einem benachbarten Wohngebiet ansässigen Antragsteller verletze. Denn diese Spiele seien wahrscheinlich zu Unrecht als seltene Ereignisse im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingestuft worden. Seltene Ereignisse in diesem Sinne setzten eine besondere, vom Normalbetrieb qualitativ abweichende Betriebssituation voraus und ließen nicht generell eine Erhöhung der zulässigen Immissionsrichtwerte an 18 Tagen im Jahr zu. Die genehmigten und bei den Bundesligaspielen tatsächlich zu erwartenden Lärmwerte überschritten deshalb voraussichtlich die den Antragstellern zumutbaren Lärmschwellen.

Weitere Spiele von Baugenehmigung nicht umfasst

Weitere Spiele (zum Beispiel Relegationsspiele) seien von der Baugenehmigung nicht umfasst oder ausdrücklich untersagt worden, weil die Genehmigung Fußballspiele mit einem planmäßigen Spielbeginn ab 20.30 Uhr ausschließe.

VGH Mannheim, Beschluss vom 20.08.2020 - 3 S 2948/19

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2020.