VGH erlaubt vorläufig nur Bundesligaspiele außerhalb der Ruhezeiten
Demnach sind vorläufig nur Bundesligaspiele zulässig, die im Wesentlichen außerhalb der Ruhezeiten nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (täglich 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und sonntags 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) stattfinden sollen. Dies gilt laut VGH auch dann, wenn sie eventuell unwesentlich in diese Ruhezeiten hineinreichen sollten.
Wichtige Pokalspiele auch außerhalb der Ruhezeiten möglich
Darüber hinaus dürfen laut VGH Spiele im Rahmen des DFB-Pokals, der UEFA Europa League und der UEFA Champions League durchgeführt werden, die im Wesentlichen in den genannten Ruhezeiten stattfinden und gegebenenfalls in die Nachtzeit (ab 22.00 Uhr) hineinreichen.
Regelmäßiger Spielbetrieb muss Lärmschutz beachten – Bundesliga keine seltenen Ereignisse
Dagegen seien Bundesligaspiele und Vorbereitungsspiele, die im Wesentlichen in den Ruhezeiten stattfinden oder in die Nachtzeit hineinreichen, vorläufig unzulässig. Zur Begründung führt der VGH aus, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei davon auszugehen, dass die erteilte Baugenehmigung hinsichtlich dieser Fußballspiele voraussichtlich die Rechte der in einem benachbarten Wohngebiet ansässigen Antragsteller verletze. Denn diese Spiele seien wahrscheinlich zu Unrecht als seltene Ereignisse im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingestuft worden. Seltene Ereignisse in diesem Sinne setzten eine besondere, vom Normalbetrieb qualitativ abweichende Betriebssituation voraus und ließen nicht generell eine Erhöhung der zulässigen Immissionsrichtwerte an 18 Tagen im Jahr zu. Die genehmigten und bei den Bundesligaspielen tatsächlich zu erwartenden Lärmwerte überschritten deshalb voraussichtlich die den Antragstellern zumutbaren Lärmschwellen.
Weitere Spiele von Baugenehmigung nicht umfasst
Weitere Spiele (zum Beispiel Relegationsspiele) seien von der Baugenehmigung nicht umfasst oder ausdrücklich untersagt worden, weil die Genehmigung Fußballspiele mit einem planmäßigen Spielbeginn ab 20.30 Uhr ausschließe.