Die einmonatige Ausschlussfrist zur Rüge von Verfahrensmängeln in Aufsichtsarbeiten des ersten juristischen Staatsexamens (§ 25 Abs. 3 JAPrO Baden-Württemberg) begegnete vor dem VGH Mannheim keinen grundsätzlichen Bedenken. Insbesondere habe das vorinstanzliche VG keine konkrete Normenkontrolle vor dem BVerfG anstrengen müssen. Auch mit seinen sonstigen Rügen, darunter wegen der Bemängelung sprachlicher Ungenauigkeiten und Abweichungen vom Erwartungshorizont, drang der Student nicht durch (Beschluss vom 13.01.2026 – 9 S 1736/23).
Nachdem er den staatlichen Teil seiner Examensprüfung nicht bestanden hatte, rügte ein Kandidat vor dem Justizprüfungsamt diverse Verfahrensmängel seiner Aufsichtsarbeiten. So habe während der Bearbeitung ein Aggregat rund 30 Minuten lang gesummt und die Prüflinge "erheblichem Lärm" ausgesetzt. Während einer weiteren Klausur sei es zu einem Feueralarm gekommen und in einer dritten Klausur sei einigen Mitkandidatinnen und -kandidaten aus unerfindlichen Gründen zusätzliche Schreibzeit gewährt worden.
Das Problem: Die baden-württembergische Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 25 Abs. 3 JAPrO) schreibt vor, dass die für erforderlich gehaltenen Ausgleichsmaßnahmen binnen eines Monats beim Justizprüfungsamt zu beantragen sind. Seine Anträge gegen das Nichtbestehen bzw. zur Zulassung zur Wiederholungsprüfung und hilfsweise zur Neubewertung seiner Arbeiten waren damit verfristet.
Das VG, an das sich der Student in Folge seiner Ablehnung wandte, sah keinen Spielraum und wies seinen Antrag ab. Gegen die nicht zugelassene Berufung zog er nun vor den VGH Mannheim. Er machte geltend, das VG hätte die Norm des JAPrO zumindest dem Verfassungsgericht vorlegen müssen. Die kurze Frist der JAPrO stelle die prüfungsrechtliche Chancengleichheit in Frage. Beim VGH sah man das nun anders.
Einmonatige Ausschlussfrist hat Bestand
Der Kandidat war der Auffassung, dass offensichtliche Störungen des Prüfungsablaufs von vornherein von Amts wegen zu beseitigen seien. Es dann auf eine Rüge der Prüflinge ankommen zu lassen, wälze die gesamte Verantwortung auf diese ab, da sich das Prüfungsamt auch bei offensichtlichen und schwerwiegenden Verfahrensfehlern aufgrund von § 25 Abs. 3 JAPrO aus der Affäre ziehen könne.
Das habe das VG zurecht nicht gelten lassen, so der 9. Senat des VGH. Mit dieser Argumentation habe der Prüfling den Unterschied zwischen der Rügeobliegenheit (§ 25 Abs. 2 JAPrO – "unverzüglich" und während der Aufsichtsarbeit) und der Ausschlussfrist des § 25 Abs. 3 JAPrO verkannt. Zweck der Rügeobliegenheit sei es, der Prüfungsbehörde die eventuell bestehende Gefahr für die Chancengleichheit anzuzeigen. Dann könne diese unverzüglich prüfen, ob eine derartige Gefahr besteht und ggf. direkt abhelfen.
Brauche es diese Mitwirkung des Prüflings nicht – etwa weil die Störung bereits beseitigt wurde – müsse zwar auch nicht mehr gerügt werden. Trotzdem müssten Prüflinge dann zeitnah entscheiden, ob sie sich auf den Verfahrensfehler berufen wollen. Diese Frage regele der § 25 Abs. 3 JAPrO. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG sei das vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verankerten Verbots der Chancengleichheit im Prüfungsrecht nicht zu beanstanden. Insbesondere solle mit der Vorschrift verhindert werden, dass Prüflinge erst nach Erhalt der Prüfungsergebnisse eine Verfahrensrüge nachschieben, um sich zusätzliche Prüfungschancen zu verschaffen.
Erwartungshorizonte sind nicht abschließend
Der Prüfling hatte auch einige Entscheidungen der Korrektoren gerügt, mit denen er allerdings sämtlich nicht durchdrang. So beanstandete er, dass der Korrektor im Erwartungshorizont einer Klausur einen gewissen Prüfungspunkt gar nicht aufgeführt hatte, das Fehlen dieses Punkts in seinem Votum dann allerdings monierte. Diesen Widerspruch hielt der Senat gleichsam mit dem VG für irrelevant. Prüfer seien schon gar nicht verpflichtet, Erwartungshorizonte zu erstellen. Täten sie es doch, müssten sie die wesentlichen Aspekte nicht vollständig ausführen.
Auch mit der Kritik gewisser "terminologischer Schwächen" habe ein Korrektor seine Kompetenzen nicht überspannt. Er durfte etwa bei der Formulierung "ordnungsgemäßes Zustandekommen" einer Satzung den präziseren Begriff "Verfahren!" an den Rand schreiben. Durchaus dürfte die Korrektur auch die sprachliche Präzision der Arbeiten berücksichtigen. Der Kandidat ging damit auch mit dem Argument fehl, der Korrektor habe seine "sprachlich fehlerlose" Formulierung eindeutig zu Unrecht auf fachlicher Ebene kritisiert.


