2G-Regelung im Mannheimer Einzelhandel bleibt

Der Eilantrag eines Mannheimer Schuhgeschäftes gegen die 2G-Regelung für den Einzelhandel in der Corona-Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung ist erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim verweist auf die derzeit stark ansteigenden Infektionszahlen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht dadurch verletzt, dass der Schuhhandel nicht zur Grundversorgung gezählt werde.

Betrieb hält auf Zutrittsbeschränkungen für ausreichend

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, eine Auswertung der Luca-App für den Monat Oktober 2021 habe ergeben, dass die Warnungen, die von den Gesundheitsämtern an Nutzer herausgegeben worden seien, nur zu 1% aus dem Einzelhandel herrührten. Die 2G-Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO sei nicht erforderlich. Denn Zutrittsbeschränkungen nach Kundenanzahl seien mindestens genauso gut geeignet, die Inzidenzzahlen zu senken. Auch mit einer FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel könne das Infektionsgeschehen im Einzelhandel auf ein irrelevantes Niveau reduziert werden.

Dient Schuhgeschäft Grundversorgung der Bevölkerung?

Die Regelung sei auch gleichheitswidrig, da der Grundversorgungshandel von der 2G-Regelung ausgenommen sei. Schuhgeschäfte dienten auch der Grundversorgung der Bevölkerung. Zudem sei es gleichheitswidrig, Blumengeschäfte, Gärtnereien und Gartenmärkte zur Grundversorgung zu zählen.

VGH führt steigende Infektionszahlen an

Der VGH hat den Antrag abgelehnt. Das Infektionsgeschehen sei immer noch sehr stark ausgeprägt und derzeit von stark ansteigenden Infektionszahlen gekennzeichnet. Das Robert Koch-Institut empfehle in seiner ControlCOVID-Strategie vom 21.12.2021 für den Zugang zu Ladengeschäften die 2G-Regelung, für den Zugang zu Geschäften des täglichen Bedarfs die 3G-Regelung. Das Vorbringen der Antragstellerin, im Einzelhandel komme es nur in geringem Umfang zu Infektionen, sei unbegründet, da das Infektionsgeschehen nach seinen Ursachen derzeit diffus sei und die Luca-App, auf deren Daten sich die Antragstellerin berufe, im Einzelhandel vielfach nicht zum Einsatz komme.

Bei Schuhen kein kurzfristig entstehender Neuanschaffungsbedarf

Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht zu beanstanden, den Schuhhandel nicht zur Grundversorgung zu zählen. Üblicherweise dürfte jeder Bürger über ausreichend Schuhe verfügen, um einen gegebenenfalls auch kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf zu überbrücken. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass jeder Deutsche pro Jahr vier Paar Schuhe kaufe, belege typischerweise kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf gerade nicht. Die von der Antragstellerin angeführten Kinder und Jugendlichen, die gegebenenfalls einen kurzfristigen Bedarf an Schuhen aufgrund von Wachstumsschüben haben könnten, könnten gemäß den Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 CoronaVO Zugang zu Einzelhandelsgeschäften erhalten.

Zurechnung von Blumengeschäften, Gärtnereien und Gartenmärkten rechtens

Auch die Zurechnung von Blumengeschäften, Gärtnereien und Gartenmärkten zum Grundversorgungshandel sei voraussichtlich rechtmäßig. Diese deckten zwar nicht den Kernbereich der Grundversorgung der Bevölkerung ab. Die Landesregierung habe sich jedoch insoweit an dem Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 03.03.2021, der Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und Gartenmärkte dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet habe, und an der Regelung der Bundesnotbremse vom 23.04.2021, die Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte ebenfalls zu Geschäften der Grundversorgung gezählt habe, orientieren dürfen. Denn eine Orientierung hieran diene einer im Wesentlichen einheitlichen Handhabung der Bereiche der Grundversorgung im Bundesgebiet.

VGH Mannheim, Beschluss vom 11.01.2022 - 1 S 3781/21

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2022.