Maßnahme stellt erheblichen Grundrechtseingriff dar
Nach Ansicht des VGH ist die Regelung des § 2 Abs. 5 der CoronaVO Studienbetrieb vorläufig außer Vollzug zu setzen, da sie unabhängig von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz gilt. Dies stehe mit den gesetzlichen Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz nicht in Einklang. Die Beschränkung des Zugangs zu Präsenzveranstaltungen für Studierende sei keine Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG. Der Gesetzgeber sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass zu den Maßnahmen des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG nur "niederschwellige" Maßnahmen gehörten. Eine Vorschrift, die nicht-immunisierte Studierende durch eine 2G-Regelung vom Zutritt zu universitären Veranstaltungen in weitem Umfang ausschließe, begründe hingegen einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Berufsausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten nicht abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden.
7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz maßgeblich
Bei der Maßnahme handele es sich um eine "weitergehende Schutzmaßnahme" nach § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Infektionsschutzgesetz die "Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises" ermögliche. Denn dieser Verweis beziehe sich lediglich auf die Pflicht zur Nachweisvorlage, nicht aber zu der davon zu unterscheidenden, wesentlich eingriffsintensiveren Maßnahme "an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs". Der Gesetzgeber gebe in § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG ausdrücklich vor, dass wesentlicher Maßstab für solche weitergehenden Schutzmaßnahmen insbesondere die 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz sei. Mit dieser Vorgabe sei die streitgegenständliche Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb nicht vereinbar. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.