Die Eltern eines Verstorbenen ließen auf seinem Grab ein mit Sockel 1,55 m hohes Grabmal in Gestalt ihres Sohnes in leuchtendem weiß, gelb, orange und rot errichten. Laut Inschrift bildeten die verschiedenen Farbräume das transformatorische Durchschreiten der vier Lebensphasen ab. Nach Beschwerden erließ die Friedhofsverwaltung eine Beseitigungsverfügung, da die Skulptur "Auferstehung" gegen die Friedhofssatzung verstoße. Weder das VG Stuttgart noch das VGH Mannheim hatte ein Einsehen, sie wiesen die Klage der Eltern und den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Die Mannheimer Richterinnen und Richter (Beschluss vom 07.10.2024 – 1 S 800/24) hatten keine ernsthaften Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das VG den Fall richtig eingeschätzt hatte: Es seien sowohl die Religions- als auch die Kunstfreiheit der Eltern berücksichtigt worden. Diese Grundrechte fänden aber ihre Schranken in der Friedhofssatzung, wonach die Würde des Friedhofs zu beachten ist. Allen Besuchern sei ein Ort der Andacht zu gewähren.
Der VGH stimmte den Eltern insoweit zu, dass alle Angehörigen eine gewisse "Grundspannung" aushalten müssten – aber diese Skulptur überspanne den Bogen. Einem gebildetem Durchschnittsbetrachter biete sich ein aufdringliches, effektheischendes Grabmal, das den allgemeinen Friedhofszweck des Totengedenkens beeinträchtige. Mit seiner annähernd lebensgroßen Skulptur in leuchtendem Gelb und Orange ziehe es die Aufmerksamkeit eines jeden Besuchers derartig in seinen Bann, dass das Gedenken an die eigenen Toten kaum möglich sei.
Juristisch-technisch zog der VGH dazu die praktische Konkordanz heran: Die Grundrechte der Eltern und die der anderen Friedhofsbesucher würden gegeneinander abgewogen, so dass ein jedes Grundrecht so weit wie möglich Wirkung entfalten könne.