Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsverstoß erfolglos

Die Verwertung eines Geschwindigkeitsmessergebnisses ohne Speicherung von Rohmessdaten verstößt nicht gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren. Das entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und wies eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zurück. Weder komme vorliegend der Gedanke der Waffengleichheit zum Tragen noch habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Speicherung der Rohmessdaten, so das Gericht.

Geschwindigkeitsmessung über Messgerät "PoliScan Speed M1."

Der Beschwerdeführer war Betroffener in einem Bußgeldverfahren, in dem ihm ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines mobilen Messgerätes des Typs PoliScan Speed M1. Bei diesem Messgerät werden kontinuierlich Laserimpulse ausgesendet, die vom Fahrzeug reflektiert und vom Gerätesensor erfasst werden und aus denen die Gerätesoftware sodann Position und Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet. Diese dem Rechenvorgang zugrundeliegenden Positions- und Zeitdaten werden als Rohmessdaten bezeichnet und von dem Gerät PoliScan Speed M1 – wie auch von verschiedenen anderen Messgeräten – nicht dauerhaft, sondern nur bis zur Errechnung des Geschwindigkeitswertes abgespeichert, obwohl eine dauerhafte Speicherung technisch möglich wäre.

Rohmessdaten nicht dauerhaft gespeichert - Beschwerdeführer moniert Verfahren

Während des Bußgeldverfahrens begehrte der Beschwerdeführer die Überlassung verschiedener, nicht in der Bußgeldakte enthaltener Messunterlagen. Zudem stellte er – schon vor der Entscheidung der Bußgeldbehörde – einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Darüber hinaus machte er geltend, die Verwertung des ermittelten Geschwindigkeitsmesswertes bei gleichzeitiger Löschung der Rohmessdaten verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Das Amtsgericht Wittlich verurteilte den Beschwerdeführer im Juli 2020 wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 970 Euro und untersagte ihm für die Dauer von zwei Monaten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Seine gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Koblenz im Februar 2021. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen und macht unter anderem eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren geltend - ohne Erfolg.

Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig - Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet

Was die vom Beschwerdeführer begehrten, tatsächlich vorhandenen Unterlagen anbelange, erweise sich die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig, so das Gericht. Denn nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde müsse der Beschwerdeführer schon im fachgerichtlichen Verfahren die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Hierzu gehöre auch, dass der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Anspruch auf Zugänglichmachung der von ihm für erforderlich gehaltenen Daten und Unterlagen bereits gegenüber der Bußgeldstelle geltend mache und im Falle einer Verweigerung einen ordnungsgemäßen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Amtsgericht stelle. Dies sei vorliegend unterblieben, da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schon vor der Entscheidung der Bußgeldbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe, der in dieser (bedingten) Form nicht zulässig sei.

Rüge wegen Nichtspeicherung der Rohmessdaten erfolglos

Hinsichtlich der gerügten Nichtspeicherung der Rohmessdaten durch das Geschwindigkeitsmessgerät bleibe die Verfassungsbeschwerde in der Sache ohne Erfolg, da der Beschwerdeführer hierdurch nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 RhPfVerf verletzt werde. Zwar folge aus dieser Gewährleistung im Grundsatz das Recht des Betroffenen eines Bußgeldverfahrens, in tatsächlich vorhandene Unterlagen Einsicht zu nehmen, so das Verfassungsgericht. Auf diese Weise werde dem auch von dem Bundesverfassungsgericht in jüngerer Zeit betonten Gedanken der "Waffengleichheit" zwischen Bußgeldbehörde und Betroffenem Rechnung getragen und diesem die Möglichkeit eröffnet, selbst nach Entlastungsmomenten in Gestalt von Fehlern im standardisiert ablaufenden Messverfahren zu suchen. Der Gedanke der Waffengleichheit komme im Falle der tatsächlich nicht (mehr) vorhandenen Rohmessdaten allerdings nicht zum Tragen, da die Rohmessdaten weder dem Betroffenen, noch der Bußgeldstelle, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zur Verfügung stünden.

Kein Recht auf zwingendes Speichern von Rohmessdaten

Ferner könne sich der Beschwerdeführer aus dem Recht auf ein faires Verfahren auch nicht für sich herleiten, dass bei standardisierten Messverfahren Rohmessdaten zwingend gespeichert werden müssten. Das Recht auf ein faires Verfahren schütze den Einzelnen davor, dass rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben werde und stelle damit verfassungsrechtliche Mindestanforderungen auf, die vorliegend nicht unterschritten worden seien. Denn die Nichtspeicherung der Rohmessdaten, deren Nutzen für eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses im technisch-fachwissenschaftlichen Schrifttum ohnehin umstritten sei, werde durch verschiedene rechtsstaatliche Sicherungen hinreichend ausgeglichen. Zum einen stelle ein mehrstufiges Zulassungs- bzw. Konformitätsprüfungsverfahren sicher, dass das Messgerät den Anforderungen des Mess- und Eichrechts entspreche. Dadurch werde die Überprüfung des einzelnen Geschwindigkeitsmesswertes gleichsam auf das Messgerät selbst und sein Zulassungsverfahren vorverlagert. Zum anderen werde die fehlende vollständige Überprüfbarkeit des Messergebnisses durch die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen die systemimmanenten Messfehler erfassenden Toleranzwert kompensiert.

Vorgang der Geschwindigkeitsmessung nachträglich überprüfbar

Schließlich bestünden laut Gericht verschiedene weitere Möglichkeiten des Betroffenen, den Vorgang der Geschwindigkeitsmessung nachträglich einer Überprüfung zu unterziehen, da ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz auf seinen ordnungsgemäßen Antrag hin vorhandene Unterlagen und Informationen mit erkennbarer Relevanz für die Verteidigung regelmäßig zur Verfügung gestellt werden müssten.

VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2022 - B 30/21

Gitta Kharraz, 26. Juli 2022.