Antragstellerin besteht auf Einhaltung von Abstandsregeln und Maskenpflicht
Die Antragstellerin ist eine Schülerin aus Frankfurt am Main, die ab dem 17.08.2020 ein staatliches Gymnasium besuchen wird. Sie stellte einen Antrag in einem Normenkontroll-Eilverfahren mit dem Ziel, § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus außer Vollzug zu setzen, und begründete diesen im Wesentlichen damit, die angestrebte Schulöffnung führe unstreitig zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos. Damit verstoße die angegriffene Regelung gegen Art. 3 GG, da es nicht nachvollziehbar sei, weshalb Schüler sich im Klassenraum ohne Einhaltung eines Abstands von 1,5 m aufhalten dürften, während in nahezu allen anderen Bereichen des täglichen Lebens die Abstandsregel sowie Maskenpflicht gelte.
Rechtsschutzbedürfnis schon nicht gegeben
Der VGH Kassel hat den Eilantrag als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Antragstellerin fehle es bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Ein Gericht müsse nicht in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für die Antragstellerin wertlos sei. Dies sei hier der Fall, denn die Antragstellerin könne mit dem vorliegenden Verfahren keine Verbesserung ihrer Rechtsposition erreichen. Auch bei Erfolg ihres Antrages wäre die Antragstellerin zur Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Einhaltung der Abstandsregelung und auch ohne die Verpflichtung aller Schüler, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verpflichtet. Denn die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt-und-Betriebsbeschränkungsverordnung angeordnete Abstandsregelung gelte lediglich im öffentlichen Raum, wozu jedenfalls die Klassenräume nicht gehörten.
Außervollzugsetzung würde für Antragstellerin nichts ändern
Die von der Antragstellerin in der Sache begehrte Einhaltung der Abstandsregel bzw. die Verpflichtung aller Schüler und Lehrer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts könne sie daher durch eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm nicht erreichen. Die Antragstellerin bleibe auf Grund der aus § 56 Abs. 1 und 2 HSchulG resultierenden Schulpflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht verpflichtet.