VGH Kassel: Wassergebührenbescheide der Stadt Kassel für 2012 rechtswidrig

Die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Wassergebühren durch die Stadt Kassel für das Jahr 2012 war rechtswidrig. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel mit Urteil vom 11.12.2018 entschieden. Nach Auffassung des Gerichts sind im Zusammenhang mit einer Konzessionsabgabe überhöhte Gebührensätze festgesetzt worden (Az.: 5 A 1307/17).

NSG mit Wasserversorgung beauftragt

Die Stadt Kassel betreibt die Wasserversorgung nach der Rekommunalisierung durch ihren Eigenbetrieb Kasselwasser. Dieser hat durch einen Pacht- und Dienstleistungsvertrag von der Städtische Werke Netz und Service GmbH (NSG), die Eigentümerin der Wassergewinnungs- und Verteilungsanlagen im Stadtgebiet ist, die Anlagen gepachtet und die NSG mit der Wasserversorgung beauftragt. Das vom Eigenbetrieb Kasselwasser an die NSG zu zahlende Pacht- und Dienstleistungsentgelt enthält unter anderem den Betrag der Konzessionsabgabe für die Berechtigung der Durchleitung durch die öffentlichen Straßen, den die beklagte Stadt von der NSG erhebt.

Klage in Vorinstanz erfolgreich

Geklagt hatten Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Stadt Kassel. Zur Begründung ihrer im Jahr 2013 erhobenen Klage machten sie unter anderem geltend, die festgesetzten Wassergebühren beruhten auf einer rechtswidrigen Kalkulation. Ihre Klage war in erster Instanz erfolgreich. Mit Urteil vom 27.03.2017 hob das Verwaltungsgericht Kassel den Gebührenbescheid der Stadt für das Jahr 2012 auf.

VGH: Konzessionsabgabe nicht umlagefähig

Die dagegen von der Stadt Kassel eingelegte Berufung hat der VGH jetzt zurückgewiesen. Der VGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage vorliege. Die sogenannte Konzessionsabgabe, die in dem Pacht- und Dienstleistungsentgelt enthalten sei, gehöre nicht zu den auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten. Insofern seien die von der NSG erbrachten Leistungen für den Betrieb der Einrichtung Wasserversorgung im Rechtssinne nicht als betriebsbedingt erforderlich. Die Einstellung der Erstattung der von der NSG an die Stadt gezahlten Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation sei somit rechtswidrig, wodurch überhöhte Gebührensätze festgesetzt worden seien. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

VGH Kassel, Urteil vom 11.12.2018 - 5 A 1307/17

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2018.