VGH Kassel: Viertklässler müssen vorerst weiter nicht zur Schule gehen

Viertklässler müssen in Hessen vorerst weiter nicht in die Schule gehen. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat die anderslautende Regelung in der zweiten hessischen Anti-Corona-Verordnung mit Eilbeschluss vom 24.04.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Für die Ungleichbehandlung der Viertklässler gegenüber der Mehrzahl der übrigen Schüler gebe es keinen sachlichen Grund (Az.: 8 B 1097/20.N).

Schülerin machte erhöhtes Infektionsrisiko geltend

Die Antragstellerin, eine Schülerin aus Frankfurt am Main, begehrte in einem Normenkontrollverfahren Eilrechtsschutz gegen die wieder geltende Präsenzpflicht für Schüler der vierten Jahrgangsstufe in Grundschulen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. a der zweiten hessischen Anti-Corona-Verordnung (Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16.04.2020). § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung bestimmt, dass Schüler dem Unterricht bis zum 03.05.2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt nach Satz 2 als entschuldigt. Ausgenommen sind aber nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. a ab dem 27.04.2020 unter anderem Schüler der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören. Die Antragstellerin machte geltend, für die angegriffenen Regelungen der Verordnung fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Anordnung des Schulbesuchs für Schüler der vierten Jahrgangsstufe in Grundschulen begründe für diese ein erhöhtes Infektionsrisiko.

VGH: Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Schülern

Der VGH hat dem Eilantrag überwiegend stattgegeben. Die Anordnung in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. a der genannten Verordnung, die für die Schüler der vierten Jahrgangsstufe eine Präsenzschulpflicht ab dem 27.04.2020 bewirke, verstoße bei einer im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegen höherrangiges Recht. Denn die Schüler der vierten Jahrgangsstufe würden im Vergleich zur überwiegenden Zahl der Schüler, denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 03.05.2020 gänzlich untersagt werde, ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung verletzt. So seien mit Ausnahme der Viertklässler sämtliche Schüler, die sich keiner Abschlussprüfung unterziehen müssten, von der Schulpflicht befreit und müssten sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen. Für diese Ungleichbehandlung bestehe kein sachlicher Grund.

VGH Kassel, Beschluss vom 24.04.2020 - 8 B 1097/20.N

Redaktion beck-aktuell, 28. April 2020.