DUH erwirkte zonales Verkehrsverbot in Frankfurt am Main
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden auf Verpflichtung des Beklagten zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans – Teilplan Frankfurt am Main – geklagt. Das VG gab der Klage mit Urteil vom 05.09.2018 statt und verpflichtete den Beklagten dazu, in den Luftreinhalteplan ein zonales Verkehrsverbot im Bereich der Frankfurter Innenstadt für Dieselfahrzeuge bis zur Schadstoffklasse Euro 4 ab dem 01.02.2019, für solche der Schadstoffklasse Euro 5 ab dem 01.09.2019 aufzunehmen. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Stadt Frankfurt am Main als Beigeladene die Zulassung der Berufung beantragt.
DUH beantragte zugleich Eilrechtschutz
Zudem begehrte die Klägerin noch vor der Urteilsverkündung mit einem Eilantrag die Verpflichtung des Beklagten zur Veröffentlichung des in dieser Weise fortgeschriebenen Luftreinhalteplans bis zum 01.02.2019, hilfsweise ab dem 01.02.2019 die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 6 auf den Straßen Friedberger Landstraße, Börneplatz, Pforzheimer Straße und am Erlenbruch in Frankfurt am Main begehrt.
BGH: Überschreitung der Grenzwerte genügt nicht für zonenbezogene Fahrverbote
Der VGH hat im Hauptsacheverfahren die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen und den Eilantrag der Klägerin abgelehnt. Der Entscheidung über die Zulassung der Berufung liege zugrunde, dass weder das Immissionsschutzgesetz noch die zugrunde liegende EU-Richtlinie ein allgemeines Minimierungsgebot für Schadstoffe enthielten, sondern nur zur Einhaltung eines gemittelten NO2-Grenzwertes verpflichteten. Die Überschreitung der Grenzwerte genüge aus diesem Grund nicht schon für die Verhängung zonenbezogener Fahrverbote.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet Prüfung streckenbezogener Fahrverbote
Zonenbezogener Fahrverbote kämen unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann als Ultima Ratio in Betracht, wenn sie unabdingbar notwendig seien, um den Grenzwert im vorgegebenen Zeitrahmen zu erreichen. Deshalb seien in einer Einzelfallprüfung unter anderem tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob als milderes Mittel über die übrigen schon vorgesehenen Maßnahmen hinaus auch streckenbezogene Fahrverbote in Betracht kommen können. Diesen Anforderungen genüge das erstinstanzliche Urteil nicht.
VGH lehnt Eilantrag mangels Dringlichkeit ab
Den Eilantrag der Klägerin lehnte der VGH mangels Dringlichkeit ab. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Betroffenheit der Einwohner an den betroffenen Strecken vor, die eine Eilentscheidung rechtfertigten. Über die gesundheitlichen Auswirkungen des Gases NO2 bestehe eine nur unsichere Datengrundlage. Vorhandene Studien kämen durchweg zu dem Ergebnis, dass weitergehende Forschungen notwendig seien.