VGH Kassel: Täter im Fall Tugce Albayrak darf nach Haftentlassung nach Serbien abgeschoben werden

Der für den gewaltsamen Tod der Studentin Tugce Albayrak verantwortliche serbische Staatsangehörige Sanel M. kann nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nach Serbien abgeschoben werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel mit Beschluss vom 13.03.2017 in einem Eilverfahren entschieden. Die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung und die Abschiebungsandrohung seien nicht zu beanstanden (Az.: 7 B 409/17).

Sofort vollziehbare Ausweisung und Abschiebungsandrohung gegen Sanel M.

Der Antragsteller, der serbische Staatsangehörige Sanel M., befindet sich seit Januar 2016 in Jugendstrafhaft. Das Landgericht Darmstadt hatte ihn im Juni 2015 im Fall der Studentin Tugce Albayrak wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Strafhaft von drei Jahren verurteilt. Mit Verfügung vom 30.09.2016 wies ihn die Ausländerbehörde der Stadt Wiesbaden mit sofortiger Wirkung für die Dauer von acht Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Ein bereits im Mai 2014 gestellter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde von der Stadt Wiesbaden ebenfalls abgelehnt. Für den Fall der Haftentlassung wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Serbien angedroht, falls er nicht selbst innerhalb einer Woche nach seiner Entlassung freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreist.

VG lehnte Eilantrag ab

Dagegen legte der Antragsteller im Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage ein, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, also von einer Abschiebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage abzusehen. Diesen Antrag lehnte das VG ab. Dagegen legte Sanel M. beim VGH Beschwerde ein.

VGH: Öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung, die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller einschließlich der gesetzten Ausreisefrist seien rechtlich nicht zu beanstanden, so der VGH. Das VG habe zu Recht eine vom Antragsteller weiterhin ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen. Hierzu habe das erstinstanzliche Gericht eingehend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Verurteilung des Antragstellers und sein Verhalten während der Strafhaft gewürdigt und sei danach zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller noch immer nicht in der Lage sei, sich dauerhaft regelkonform zu verhalten. Vielmehr sei die Befürchtung gerechtfertigt, dass er in Konfliktsituationen wiederum aggressiv und gewalttätig reagieren werde.

Rückkehr nach Serbien zumutbar

Nach Auffassung des VGH hat das VG im Übrigen auch die Integrationsfähigkeit des Antragstellers in der Republik Serbien zutreffend beurteilt. Danach könne dem alleinstehenden und kinderlosen Antragsteller, der über einen Schulabschluss verfüge, zugemutet werden, neue Beziehungen und Bindungen in Serbien zu knüpfen. Es sei nicht ersichtlich, dass seine Eltern nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn bei Integrationsbemühungen in der Republik Serbien insbesondere finanziell zu unterstützen. Seinen Lebensunterhalt habe der Antragsteller auch bisher aus den finanziellen und geldwerten Zuwendungen seiner Eltern bestritten. Zudem habe er in der Bundesrepublik keine konkreten Aussichten auf einen Arbeitsplatz, sodass seine berufliche Perspektive hier ebenso ungewiss sei wie in Serbien. Bei Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles seien die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten und die Gefahr des Scheiterns einer Resozialisierung des Antragstellers angesichts seiner mangelnden Integration in der Bundesrepublik deshalb nicht hinnehmbar.

VGH Kassel, Beschluss vom 13.03.2017 - 7 B 409/17

Redaktion beck-aktuell, 15. März 2017.

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