Ausschluss erst bei Parteiverbot möglich
Bei der Bewirtschaftung einer Stadthalle könnten bestimmte Benutzer nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil sie "verfassungsfeindliche Ziele verfolgen", führt der VGH aus. Dies sei kein zulässiges Differenzierungskriterium. Es sei mit dem Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes (Art. 3 GG) und dem Parteiengesetz nicht in Einklang zu bringen, jemanden wegen seiner politischen Anschauungen zu benachteiligen. Erst wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit einer Partei oder eines Vereins zu einem Verbot nach Art. 21 Abs. 2 GG beziehungsweise zu einem Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG geführt habe, trete das Diskriminierungsverbot zurück.
Möglicher Ausschluss von staatlicher Finanzierung ändert nichts
Mit der am 20.07.2017 in Kraft getretenen Änderung des Grundgesetzes sei es zwar heute möglich, Parteien mit einer festgestellten verfassungsfeindlichen Zielsetzung von der staatlichen Finanzierung auszuschließen. Im Übrigen bleibe es jedoch dabei, dass die Partei wegen des grundgesetzlich verankerten Benachteiligungsverbots aufgrund ihrer Auffassungen und Ziele keinen Sanktionen ausgesetzt werden dürfe. Mit der Verpflichtung der Stadt Wetzlar, auch der NPD die Nutzung der Stadthalle im üblichen Rahmen zu gewähren, werde die Stadt auch nicht zu einer Unterstützung einer Partei verpflichtet, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Denn es geht nach Auffassung des VGH lediglich darum, der NPD ihre grundgesetzlich verbürgte Gleichbehandlung im Wettbewerb mit anderen, nicht verbotenen Parteien zu gewährleisten.