VGH Kassel: Nähe zu Muslim-Bruderschaft steht Einbürgerung entgegen

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte das Land Hessen verpflichtet, einen in Libyen geborenen staatenlosen Palästinenser, der sich seit 1996 rechtmäßig in Deutschland aufhält, einzubürgern. Auf die Berufung des Landes hin hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel dieses Urteil aufgehoben. Er begründete dies mit der Nähe des Klägers zur sogenannten Muslim-Bruderschaft, die einer Einbürgerung entgegenstehe. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 21.11.2017, Az.: 5 A 2126/16).

Mehrere Aufenthaltstitel wegen Studiums und Heirat

Der 1978 in Libyen geborene Kläger reiste 1996 zur Aufnahme eines Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hierzu hatte er zuvor einen Aufenthaltstitel erhalten. Im Mai 2007 erteilte die Ausländerbehörde ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis. Nachdem der Kläger im Jahr 2009 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, erhielt er zum Juli 2009 eine weitere Aufenthaltserlaubnis.

Land verweigert deutschen Pass mangels nötiger Verfassungstreue

Im Dezember 2011 beantragte der Kläger über die Stadt Gießen seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dazu legte er die erforderlichen Unterlagen vor. Eine Überprüfung des beklagten Landes ergab, dass bis auf die erforderliche Verfassungstreue alle Einbürgerungsvoraussetzungen in der Person des Klägers vorlägen. Zweifel hieran ergäben sich aus der Sicherheitsbefragung durch die Ausländerbehörde im Aufenthaltsverfahren vom Dezember 2011. Der Kläger stehe Personen nahe, die ihrerseits eine Nähe zur Muslim-Bruderschaft aufwiesen. Mit Bescheid vom 28.11.2014 lehnte das Land die Einbürgerung des Klägers ab.

VGH: Nähe zu Muslim-Bruderschaft schließt Einbürgerung aus

Das VG Gießen hob im November 2015 den angefochtenen Bescheid auf und verpflichtete das Land, den Kläger einzubürgern. Die Kasseler Richter haben jetzt dieses Urteil aufgehoben und die Klage des Mannes auf Einbürgerung abgewiesen. Dem Einbürgerungsanspruch des Klägers stehe entgegen, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung unterstütze, befand der VGH Kassel. So stehe der Kläger Personen nahe, die ihrerseits eine Nähe zur Muslim-Bruderschaft aufwiesen. Die Muslim-Bruderschaft und die mit ihr verbundenen Organisationen verfolgten insgesamt verfassungsfeindliche Bestrebungen. Deshalb sei auch eine Aufteilung dieser Gruppierungen in Strömungen (Flügel), die verfassungswidrig agierten und solche, die verfassungskonform handelten – wie es das VG angenommen habe –, rechtlich nicht möglich.

VGH Kassel, Urteil vom 21.11.2017 - 5 A 2126/16

Redaktion beck-aktuell, 22. November 2017.

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