Sonntagsruhe: Auch Läden ohne Personal dürfen nicht öffnen

Die Supermarktkette Teegut muss ihre rund um die Uhr betriebenen Teo-Miniläden künftig in Fulda an Sonn- und Feiertagen schließen. Auch der Betrieb von Läden ohne Personal verstoße gegen das Hessische Ladenöffnungsgesetz, entschied der VGH Kassel in einem Eilverfahren.

Zu den Teo-Miniläden erhalten die Kunden nach einer digitalen Kontrolle Zugang. Die Läden bieten Waren des täglichen Bedarfs an, die digital bezahlt werden. An Sonn- und Feiertagen wird in den Läden überhaupt kein Personal eingesetzt. Die Stadt Fulda gab der Supermarktkette auf, die Miniläden an Sonn- und Feiertagen zu schließen.

Nach dem Scheitern ihres Eilantrags dagegen beim VG blieb die Kette nun auch mit ihrer Beschwerde beim VGH ohne Erfolg (Beschluss vom 22.12.2023 - 8 B 77/22). Nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz müssten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein. Erfasst seien Ladengeschäfte aller Art, sofern sie ständig Waren zum Verkauf an jedermann "feilhielten".

"Feilhalten" erfordert keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer  

Verkaufsstellen in diesem Sinn seien auch die Miniläden. Das "Feilhalten" von Waren setze nach der gesetzlichen Definition dieses Begriffs ("gewerbliches Anbieten von Waren zum Verkauf") keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer voraus. Es mache keinen Unterschied, ob der Kunde die Ware aus einem Automaten oder aus einem Verkaufsregal an sich nehme. Der Verkaufsvorgang setze in beiden Fällen ein aktives Handeln des Kunden voraus, dem nicht zwangsläufig ein aktives Tun des Verkäufers gegenüberstehe.

Bei einem Verzicht auf Personal werde zwar das Ziel des Ladenschlussrechts, Arbeitnehmer zu schützen, erreicht. Das Ladenöffnungsgesetz diene aber auch dem Ziel, die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen. Der Einkauf in den Miniläden sei auch nicht mit Onlinebestellungen vergleichbar. Denn letztere könnten mangels Außenwirkungen die Sonn- und Feiertagsruhe der übrigen Bevölkerung nicht beeinträchtigen.

VGH Kassel, Beschluss vom 22.12.2023 - 8 B 77/22

Redaktion beck-aktuell, 5. Januar 2024.