VGH Kassel: Keine Genehmigung für gemeinsamen Teilflächennutzungsplan Windkraft im Odenwaldkreis

Das Land Hessen muss den gemeinsamen Teilflächennutzungsplan Windkraft der Städte und Gemeinden des Odenwaldkreises nicht genehmigen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel mit Urteil vom 26.08.2019 entschieden. Die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans zum Abstand zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsbereichen seien zu Unrecht als hartes Tabukriterium gewertet worden (Az.: 4 A 2426/17).

Klägerinnen erstellten gemeinsamen Teilflächennutzungsplan Windkraft

Die Klägerinnen schlossen 2011 eine öffentlich rechtliche Vereinbarung zur Erstellung eines Entwurfs eines Teilflächennutzungsplans Windkraft. Zur Vorbereitung des Entwurfs ließen sie ein Raumgutachten erstellen. Auf der Basis dieses Gutachtens wurden die Konzentrationsflächen unter Berücksichtigung vertiefender Erhebungen und Bewertungen unter anderem bezüglich der Fledermäuse, der Standortbewertung von Waldflächen und der Bewertung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen, hergeleitet.

Genehmigung des Teilflächennutzungsplans beantragt

Nach der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange, die in der Zeit vom Dezember 2012 bis zum Februar 2013 stattfand, veränderten die Klägerinnen im Rahmen der Abwägung die Gebietskulisse auf etwa 1.000 Hektar (1,61% des Kreisgebietes) in acht Einzelgebieten. Im Juni 2015 beantragten die klagenden Kommunen beim Regierungspräsidium in Darmstadt die Genehmigung des Teilflächennutzungsplans Windkraft.

Genehmigung versagt

Das Regierungspräsidium in Darmstadt versagte die beantragte Genehmigung. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Gemeinden hätten die Zielvorgabe der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000, nach der zu bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten ein Mindestabstand von 1.000 Metern zu wahren sei, zu Unrecht als sogenanntes hartes Ausschlusskriterium gewertet und damit einer Abwägung entzogen. Dagegen klagten die Klägerinnen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage hinsichtlich der Verpflichtung des Landes zur Erteilung der beantragten Genehmigung ab. Im Übrigen hatte die Klage teilweise Erfolg. Soweit die Klage abgewiesen wurde, legten die Klägerinnen Berufung ein.

VGH: Zielvorgabe in Landesentwicklungsplan zu Unrecht als hartes Tabukriterium gewertet

Der VGH hat die Berufung zurückgewiesen. Er führt aus, dass die Städte und Gemeinden des Odenwaldkreises keinen Anspruch auf Genehmigung ihres gemeinsamen Flächennutzungsplans sachlicher Teilbereich Windkraft hätten. Die Klägerinnen hätten zu Unrecht die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans zum Abstand zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsbereichen als hartes Tabukriterium und damit einer gemeindlichen Abwägung entzogen angesehen. Laut VGH macht das vorgenannte Ziel ausschließlich Vorgaben für die Regionalplanung. Demzufolge hätten sich die Gemeinden im Einzelfall mit der Frage auseinandersetzen müssen, welchen Abstand die Gemeinden zwischen Windkraftanlagen und Siedlungsbereichen für angemessen erachten, so der VGH.

VGH Kassel, Urteil vom 26.08.2019 - 4 A 2426/17

Redaktion beck-aktuell, 27. August 2019.