VGH Kassel: Fluglärm bringt in Flüchtlingsunterkunft umgewidmetem Altersheim keine Entschädigung

Es gibt keine Entschädigung für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs einer Flüchtlingsunterkunft, die in einem bisher als Altenwohnheim genutzten Gebäude errichtet worden ist. In einem solchen Fall sei von einer Neuerrichtung auszugehen, die keinen Bestandsschutz genieße, entschied der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel mit Urteil vom 21.10.2019 (Az.: 9 C 1171/17).

Nach Nutzungsänderung Fluglärmentschädigung verlangt

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Festsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs einer Flüchtlingsunterkunft, die nach Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung im Jahr 2016 in einem bisher als Altenwohn- und -pflegeheim genutzten Gebäude errichtet worden war.

VGH: Keine Lärmschutz-Entschädigung bei "neu errichteten" Gebäuden

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung. Nach den zugrunde liegenden Regelungen im Fluglärmschutzrecht (Fluglärmschutzgesetz und 3. Flugplatz Schallschutzmaßnahmenverordnung) gebe es die Entschädigung nur für Bestandsgebäude, nicht jedoch für nach Einrichtung des Lärmschutzbereichs neu errichtete Gebäude. Eine solche Neuerrichtung sei hier mit der Änderung in eine zumindest wohnähnliche Nutzung vorgenommen worden, die für die Flüchtlingsunterkunft einen erneuten Prüfungsbedarf nach dem Baurecht und nach dem Fluglärmschutzrecht aufgeworfen habe.

Errichtung nach Erlass der Schallschutz-Bestimmungen steht Bestandsschutz entgegen

Dass sich die Wohnnutzung von der zuvor betriebenen schutzbedürftigen Einrichtung in Gestalt eines Altenheimes rechtlich wesentlich unterscheide, liege auf der Hand. Aber selbst wenn man die Flüchtlingsunterkunft wegen der vorhandenen Betreuungsleistung als schutzbedürftige Einrichtung nach dem Fluglärmschutzgesetz betrachten wolle, ergebe sich wegen der damit verbundenen Änderungen in Nutzung und Belegung ein erneuter rechtlicher Beurteilungsbedarf für die Unterkunft nach dem Fluglärmschutzrecht. Dann aber könne wegen der Errichtung erst nach Erlass der einschlägigen Regelungen der Flugplatz Schallschutzmaßnahmenverordnungen kein Bestandsschutz mehr bestehen.

VGH Kassel, Urteil vom 21.10.2019 - 9 C 1171/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Oktober 2019.