VG: Geplanter verkaufsoffener Sonntag unzulässig
Im Stadtgebiet von Frankfurt am Main sollte anlässlich der Buchmesse am Sonntag, dem 15.10. 2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden. Dagegen begehrten die Gewerkschaft ver.di und die Katholische Arbeitnehmerbewegung (KAB), Diözesanverband Limburg e. V., Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gab den Anträgen statt. Dagegen legte die Stadt Beschwerde ein.
VGH: Beschwerde unzureichend begründet
Der VGH hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung genüge nicht den formalen gesetzlichen Anforderungen. Danach müsse sie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordere, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehe. Sofern das VG seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt habe, müsse das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Der Beschwerdeführer müsse nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden solle, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig halte, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergäben und was richtigerweise zu gelten habe. Laut VGH wird die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Beschwerde zeige weder auf, weshalb entgegen der vom VG vertretenen Auffassung der Sonntagsschutz für die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung durch die Antragsteller nicht genügen noch weshalb es hierfür auf eine konkret geplante Veranstaltung und deren Behinderung ankommen solle. Den Ausführungen der Stadt mangele es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung.