VGH Kassel: Kein Stopp von Windkraftanlagen in Neckarsteinach

Das Gesuch einer Anwohnerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen in der Gemeinde Neckarsteinach, Ortsteil Grein, bleibt erfolglos. Mit Beschluss vom 25.07.2017 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Beschwerde gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt zurückgewiesen (Az.: 9 B 2522/16).

Keine Fehler der UVP-Vorprüfung aufgezeigt

Nach Auffassung des VGH rechtfertigt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin eine Abänderung der Entscheidung des VG zugunsten der Antragstellerin nicht. Insbesondere habe die Antragstellerin keine Fehler der von dem Land Hessen durchgeführten standortbezogenen Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-Vorprüfung) aufgezeigt. Im Rahmen einer derartigen Prüfung seien mögliche Beeinträchtigungen nur dann relevant, wenn dadurch eine Gefährdung standortbezogener ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist.

"Bergregionen und Waldgebiete" keine zu berücksichtigende Schutzkategorie

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe die Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass die von dem Land Hessen durchgeführte UVP-Vorprüfung fehlerhaft sei, weil sie zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden müsse. Die von der Antragstellerin als besonders schutzbedürftig angeführten "Bergregionen und Waldgebiete" begründeten keine in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Schutzkategorie. Die Antragstellerin habe auch nicht aufgezeigt, dass sich insoweit das Vorliegen eines gleichermaßen schutzbedürftigen Gebiets förmlich aufdränge.

Auch Einschätzung der Lärmimmissionen nicht zu beanstanden

Überdies seien die Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch nicht geeignet, die Richtigkeit der Einschätzung des VG, dass eine geräuschbedingte schädliche, die Antragstellerin beeinträchtigende Umwelteinwirkung der Windenergieanlagen nicht gegeben sei, in Frage zu stellen.

VGH Kassel, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16

Redaktion beck-aktuell, 28. Juli 2017.

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