Keine Fehler der UVP-Vorprüfung aufgezeigt
Nach Auffassung des VGH rechtfertigt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin eine Abänderung der Entscheidung des VG zugunsten der Antragstellerin nicht. Insbesondere habe die Antragstellerin keine Fehler der von dem Land Hessen durchgeführten standortbezogenen Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-Vorprüfung) aufgezeigt. Im Rahmen einer derartigen Prüfung seien mögliche Beeinträchtigungen nur dann relevant, wenn dadurch eine Gefährdung standortbezogener ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist.
"Bergregionen und Waldgebiete" keine zu berücksichtigende Schutzkategorie
Ausgehend von diesen Grundsätzen habe die Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass die von dem Land Hessen durchgeführte UVP-Vorprüfung fehlerhaft sei, weil sie zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden müsse. Die von der Antragstellerin als besonders schutzbedürftig angeführten "Bergregionen und Waldgebiete" begründeten keine in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Schutzkategorie. Die Antragstellerin habe auch nicht aufgezeigt, dass sich insoweit das Vorliegen eines gleichermaßen schutzbedürftigen Gebiets förmlich aufdränge.
Auch Einschätzung der Lärmimmissionen nicht zu beanstanden
Überdies seien die Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch nicht geeignet, die Richtigkeit der Einschätzung des VG, dass eine geräuschbedingte schädliche, die Antragstellerin beeinträchtigende Umwelteinwirkung der Windenergieanlagen nicht gegeben sei, in Frage zu stellen.