Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien

Einem syrischen Asylbewerber ist nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen hat. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof argumentiert, dass Personen, die sich durch eine illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, bei Rückkehr nach Syrien deswegen nicht bestraft, sondern üblicherweise direkt zum Militärdienst eingezogen werden. Eine drohende Verfolgungshandlung bestehe deshalb nicht.

Achter Senat ändert Rechtsprechung des VGH

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Dritten Senats des VGH Hessen war syrischen Wehrdienstpflichtigen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, allein schon aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der mittlerweile für Asylverfahren von syrischen Staatsangehörigen zuständige Achte Senat hat sich mit dieser Entscheidung im Ergebnis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg, des OVG Lüneburg und des OVG Münster angeschlossen.

Keine Strafe für Wehrdienstentziehung zu befürchten

Der 26 Jahre alte syrische Kläger reiste im Jahr 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte im Übrigen seinen Asylantrag ab. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage mit dem Ziel, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hatte erstinstanzlich das Verwaltungsgericht Wiesbaden abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Achte Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nun zurückgewiesen. Er führte aus, dass dem Kläger Verfolgungshandlungen wegen der Entziehung vom Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht drohten. Vielmehr würden Personen, die sich durch eine illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen hätten, bei Rückkehr nach Syrien deswegen nicht bestraft, sondern üblicherweise direkt zum Militärdienst eingezogen.

Wehrdienstentzieher werden nicht als politische Oppositionelle angesehen

Jedenfalls würde eine Verfolgung solcher Personen nicht an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund anknüpfen, so der VGH. Es sei nicht davon auszugehen, dass der syrische Staat einfache Wehrdienstentzieher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als politische Oppositionelle oder Regimegegner ansehe.

VGH Kassel, Urteil vom 23.08.2021 - 8 A 1992/18.A

Redaktion beck-aktuell, 25. August 2021.